Inadmissibility of Appeal Regarding Advance Payment Deadline in Debt Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complainant challenged a decision requiring a court cost advance in a debt enforcement procedure in the Canton of Zurich. The District Court of Uster had set a deadline for the respondent to pay this advance, which was contested but subsequently dismissed by the Zurich High Court for lack of grounds. The complainant then submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, disputing the legitimacy of public authorities and expressing personal philosophical views regarding the judicial system. Due to a low dispute value and the absence of fundamental legal questions, the tribunal deemed the civil law appeal inadmissible and processed it as a constitutional complaint, but found it manifestly inadmissible and an abuse of rights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a oder, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Inadmissibility of Appeal Regarding Advance Payment Deadline in Debt Enforcement Proceedings: The District Court of Uster had set a deadline for the respondent to pay this advance, which was contested but subsequently dismissed by the Zurich High Court for lack of grounds. The complainant then submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, disputing the legitimacy of public authorities and expressing personal philosophical views regarding the judicial system. Due to a low dispute value and the absence of fundamental legal questions, the tribunal deemed the civil law appeal inadmissible and processed it as a constitutional complaint, but found it manifestly inadmissible and an abuse of rights.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule on the appeal through the simplified procedure because it was obviously inadmissible and vexatious.
Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_92/2022
Urteil vom 21. Juli 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stato del Cantone Ticino,
vertreten durch Ufficio esazione e condoni del cantone Ticino, Viale S. Franscini 6, 6501 Bellinzona,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Mai 2022 (RT220096-O/U).
Erwägungen:
1. In dem zwischen den Parteien hängigen Rechtsöffnungsverfahren setzte das Bezirksgericht Uster dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 28. April 2022 eine Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Mai 2022 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ).
Der Beschwerdeführer stellt mit seiner weitschweifigen Beschwerde im Wesentlichen bloss seine Weltanschauung dar (Behörden seien Firmen, weshalb ihnen die hoheitliche Legitimation fehle; die Menschheit solle Babylon unterworfen werden und die Justiz sei ein willfähriger Lakai Babylons; etc.). Als Folge seiner Weltanschauung hält er das Bundesgericht für befangen und er stellt Bedingungen für dessen Tätigwerden auf. Letztere sind unzulässig und darauf ist nicht einzugehen. Das Bundesgericht als Institution kann sodann nicht abgelehnt werden. Ablehnungsanträge hinsichtlich einzelner Gerichtspersonen fehlen.
3. Der angefochtene Entscheid ist eine Zwischenentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG ), der vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG angefochten werden kann. Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wird weder hinreichend dargetan noch ist solches ersichtlich. Der Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG folgt nicht bereits aus der behaupteten Unrechtmässigkeit des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer sieht einen Nachteil ausserdem darin, dass er sinnlos an Firmen, die sich öffentlich-rechtliche Institutionen nennen, tatsächlich aber illegale Kapitalgesellschaften seien, Beschwerde erheben müsse. Worauf er damit abzielt, ist unklar. Er ist nicht verpflichtet, einen in seinen Augen sinnlosen Rechtsweg zu beschreiten. Zudem können Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG auch erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Schliesslich befürchtet der Beschwerdeführer, dass ihm der als Kostenvorschuss eingeforderte Betrag im Endentscheid auferlegt werden könnte. Dass dies eintrifft, steht jedoch noch nicht fest. Sollten ihm die Gerichtskosten auferlegt werden, kann er gegen den entsprechenden Entscheid Beschwerde erheben.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg