Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_92/2021 KI-generiert

Mother's Appeal Against Guardianship for Adult Son Dismissed on Merits and Mootness on Death

Geschäftsnummer 5D_92/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning guardianship and custody arrangements for an individual named C., who was born in 2002 and is the son of A. and B. After the parents' divorce in 2011, joint parental authority was maintained, and a supervision order was continued, even though C. was initially placed outside the family home in 2010 and provisionally returned to his mother's care at the time of the divorce. In 2013, the local Child and Adult Protection Authority (KESB) removed the mother's custody again, and in 2017, sole parental authority was given to the father while maintaining C.'s placement outside the family. Upon reaching adulthood in 2020, C. was placed under a legal representation and asset management authority by KESB, which was contested by his mother. The appeal was eventually dismissed by the Zurich Supreme Court, and a subsequent federal appeal became moot after C.'s tragic death in 2021.

Legislator-Regeste

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Art. 308 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal Against Guardianship for Adult Son Dismissed on Merits and Mootness on Death: and B. After the parents' divorce in 2011, joint parental authority was maintained, and a supervision order was continued, even though C. was initially placed outside the family home in 2010 and provisionally returned to his mother's care at the time of the divorce. In 2013, the local Child and Adult Protection Authority (KESB) removed the mother's custody again, and in 2017, sole parental authority was given to the father while maintaining C.'s placement outside the family. Upon reaching adulthood in 2020, C. was placed under a legal representation and asset management authority by KESB, which was contested by his mother. The appeal was eventually dismissed by the Zurich Supreme Court, and a subsequent federal appeal became moot after C.'s tragic death in 2021.

Schlagwörter

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Beistandschaft vormundschaftliche Angelegenheit Beschwerdelegitimation Erwachsenenschutz Kindesunterhalt Vormund Kindesalter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule on the non-collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_92/2021

Urteil vom 7. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. März 2021 (PQ210016-O/U).

Sachverhalt:

C.________ (geb. 6. September 2002) ist der Sohn von A.________ und B.________. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August 2011 wurde die gemeinsame elterliche Sorge belassen und die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB fortgeführt, unter Vormerkung, dass C.________ mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 fremdplatziert und im Scheidungszeitpunkt versuchsweise bei der Mutter rückplatziert worden war. Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 entzog die KESB Zürich der Mutter die Obhut erneut. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. November 2017 wurde C.________ unter die alleinige elterliche Sorge des Vaters gestellt, wobei der Obhutsentzug und die Fremdplatzierung bestehen blieben.

Nachdem C.________ am 6. September 2020 volljährig geworden war, errichtete die KESB Dietikon am 1. Oktober 2020 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, unter Einsetzung einer Beiständin. Dagegen wehrte sich die Mutter. Mit Beschluss vom 28. Januar 2021 trat der Bezirksrat mangels Beschwerdelegitimation nicht ein und die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. März 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Es kam zum Schluss, dass C.________ bei seiner Anhörung ausgeführt habe, dass sein Kontakt zur Mutter geregelt sei und er sich diesbezüglich auch in Zukunft Unterstützung durch einen Beistand wünsche und dass die Vollmacht vom 15. August 2018, welche er ohnehin nicht rechtsgültig habe ausstellen können, vor diesem Hintergrund nicht mehr aktuell sei.

Gegen dieses Urteil hat die Mutter am 26. April 2021 beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 teilt sie mit, dass C.________ sich am 29. April 2021 vor den Zug geworfen habe und das Verfahren eingestellt werden könne.

Erwägungen:

1. Anfechtungsgegenstand bildet ein kantonal letztinstanzliches Urteil über die Frage der Legitimation der Mutter im kantonalen Beschwerdeverfahren; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Weil die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, wie es schon ihr Name sagt, subsidiär zum Hauptrechtsmittel ist, wird die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen.

2. Der Hinschied von C.________ macht das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht in der Sache selbst gegenstandslos, denn an der Klärung der Legitimationsfrage besteht kein schützenswertes Interesse mehr ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ), weil hierfür nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde, sondern auf den Urteilszeitpunkt abzustellen ist ( BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 140 III 92 E. 2.1 und 2.2 S. 95; 143 III 578 E. 3.2.2.2 S. 587).

3. Fortbestehen könnte das Interesse noch in Bezug auf die vom Obergericht auferlegten Verfahrenskosten. Dieser Kostenentscheid ist zwar in der Beschwerde nicht eigens erwähnt, dürfte aber sinngemäss mitangefochten sein. Vor diesem Hintergrund ist eben doch in der gebotenen Kürze über den hypothetischen Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden.

Der Beschwerde hätte kein Erfolg beschieden sein können, weil die behauptete Gehörsverletzung nicht ersichtlich ist, hat sich doch das Obergericht mit allen relevanten Vorbringen und Aspekten auseinandergesetzt, und weil im Übrigen die in Kopie eingereichte Vollmacht vom 4. April 2021 ein echtes Novum darstellt, welches im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig ist ( BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 144 V 35 E. 5.2.4 S. 39).

Hätte mithin der Beschwerde in der Sache selbst kein Erfolg beschieden sein können, so muss sie angesichts des Ausgangs des obergerichtlichen Verfahrens in Bezug auf die obergerichtliche Kostenauflage abgewiesen werden.

4. Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. In der Sache selbst wird das Beschwerdeverfahren 5D_92/2021 als gegenstandslos geworden vom Protokoll abgeschrieben. In Bezug auf die obergerichtliche Kostenregelung wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Dietikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli