Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_92/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Stay of Execution Due to Procedural Deficiencies and Low Value in Dispute

Geschäftsnummer 5D_92/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the district court of March granted a definitive legal opening against the appellant for a debt of CHF 2,164.30 plus interest in a collection process. The appellant contested this decision at the Schwyz Cantonal Court, which subsequently did not admit the appeal on March 15, 2019. Following this, the appellant filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal on April 10, 2019. The complaint was deemed inadmissible due to insufficient substantiation showing a violation of constitutional rights, as the appellant did not address the reasoning of the lower court's decision or adequately argue their case, which included not proving the debt was paid, deferred, or time-barred.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Stay of Execution Due to Procedural Deficiencies and Low Value in Dispute: The appellant contested this decision at the Schwyz Cantonal Court, which subsequently did not admit the appeal on March 15, 2019. Following this, the appellant filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal on April 10, 2019. The complaint was deemed inadmissible due to insufficient substantiation showing a violation of constitutional rights, as the appellant did not address the reasoning of the lower court's decision or adequately argue their case, which included not proving the debt was paid, deferred, or time-barred.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Verfassungsgerichtsbarkeit Streitgegenstand Verletzung von Verfahrensrechten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rechtsstaat Baubusse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive for the decision not to enter on the merits (non-admission) of the constitutional appeal due to insufficient justification, applied via Art. 117 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule on the imposition of court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_92/2019

Urteil vom 18. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirk March,

vertreten durch die Staatsanwaltschaft March,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 15. März 2019 (BEK 2019 41).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht March erteilte mit Verfügung vom 14. Februar 2019 dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'164.30 nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 15. März 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 10. April 2019 Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Kantonsgericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 1. März 2019 weder Rechtsbegehren stellte noch sich im Einzelnen mit der Begründung des bezirksgerichtlichen Entscheids auseinandersetzte noch durch Urkunden bewies, dass die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt ist. Ihm sei am 5. März 2019 Gelegenheit zur Verbesserung innert der Beschwerdefrist gegeben worden, doch erfülle die weitere Eingabe vom 7. März 2019 die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde genauso wenig. Auch die nach nochmaligem Hinweis auf die Verbesserungsmöglichkeit eingereichte Eingabe genüge den Anforderungen offensichtlich nicht.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und er zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Soweit nachvollziehbar, äussert er sich zu einer Bausache und macht geltend, keine Strafe oder Busse erhalten zu haben. Falls er damit das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels bestreiten möchte, so hätte er dies vor den Vorinstanzen tun müssen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg