Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_92/2016 KI-generiert

Definitive Execution Based on Final Judgment Affirmed; Appeal Inadmissible.

Geschäftsnummer 5D_92/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party who filed a constitutional complaint against a decision made by the District Court concerning the granting of definitive legal proceedings against them for a financial obligation. Specifically, the earlier ruling dismissed the party's appeal against the enforcement of a claim amounting to 6,000 CHF, plus interest and costs. The Federal Tribunal examined the complaint, noted it was inadmissible as it exceeded the issues permitted under the prior court's ruling, and highlighted the necessity for the party to specifically demonstrate alleged violations of constitutional rights. Additionally, the complaint was deemed abusive as it failed to meet procedural requirements, leading to the Tribunal's decision to not accept the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Definitive Execution Based on Final Judgment Affirmed; Appeal Inadmissible: Specifically, the earlier ruling dismissed the party's appeal against the enforcement of a claim amounting to 6,000 CHF, plus interest and costs. The Federal Tribunal examined the complaint, noted it was inadmissible as it exceeded the issues permitted under the prior court's ruling, and highlighted the necessity for the party to specifically demonstrate alleged violations of constitutional rights. Additionally, the complaint was deemed abusive as it failed to meet procedural requirements, leading to the Tribunal's decision to not accept the complaint.

Schlagwörter

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vollstreckbarer Entscheid missbräuchliche Kündigung Sistierung des Verfahrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Widerspruchsklage Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG for ruling on the inadmissibility of the constitutional complaint.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis BGG

Used as the primary ground for not entering an appeal because the constitutional complaint was inadmissible and insufficiently reasoned.

Art. 117 BGG

Procedural basis for the simplified procedure used when not entering a constitutional complaint under Art. 108 Abs. 1 BGG.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited as an additional ground supporting the inadmissibility of the constitutional complaint due to abusive litigation ('missbräuchlich prozessiert').

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_92/2016

Urteil vom 24. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. April 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (vom Obergericht des Kantons Bern zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Verfassungsbeschwerde behandelte) Eingabe des Beschwerdeführers gegen den Entscheid vom 27. April 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 6'000.-- nebst Zins und Kosten abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 27. April 2016 hinausgehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 27. April 2016 erwog, der Beschwerdeführer habe an seinem gemeldeten Wohnsitz in U.________ betrieben werden können, die Betreibungsforderung beruhe auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt, zulässige Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, der materielle Bestand der Betreibungsforderung sei im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu überprüfen, auf die Durchführung einer Parteiverhandlung mit Zeugeneinvernahme habe verzichtet werden dürfen ( Art. 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 84 Abs. 2 SchKG ), nachdem der Beschwerdeführer seinen Gehörsanspruch durch Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme habe wahren können, die Begehren auf Wiedergutmachung und Genugtuung gingen über den Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens hinaus,

dass der Beschwerdeführer in seiner dem Bundesgericht übermittelten Eingabe nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 27. April 2016 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann