Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_92/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Review of Denied Legal Aid in Moot Civil Procedure

Geschäftsnummer 5D_92/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a petitioner who filed a constitutional complaint against a decision made by the Cantonal Court concerning a request for pro bono legal assistance. The initial request for free legal aid was denied due to a lack of demonstrated financial need, and the underlying matter—an application to confirm the non-existence of a debt and cancel an enforcement proceeding—became moot following the petitioner's withdrawal. The Cantonal Court did not consider the complaint due to insufficient reasoning, determining that the request was ultimately without merit. Consequently, the Supreme Court evaluated the constitutional complaint and the request for free legal aid, leading to the conclusion that neither could be granted due to the apparent lack of legal grounds and the prospects of success.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Review of Denied Legal Aid in Moot Civil Procedure: The initial request for free legal aid was denied due to a lack of demonstrated financial need, and the underlying matter—an application to confirm the non-existence of a debt and cancel an enforcement proceeding—became moot following the petitioner's withdrawal. The Cantonal Court did not consider the complaint due to insufficient reasoning, determining that the request was ultimately without merit. Consequently, the Supreme Court evaluated the constitutional complaint and the request for free legal aid, leading to the conclusion that neither could be granted due to the apparent lack of legal grounds and the prospects of success.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Rüge verfassungsmässiger Rechte Demonstrationsrecht Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in order 1 to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used in order 2 to reject the request for free legal aid due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in order 3 to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_92/2014

Urteil vom 4. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Nichtbestand der Betreibungsforderung, Löschung der Betreibung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung (mangels Darlegung der Bedürftigkeit) der unentgeltlichen Rechtspflege (für ein zufolge Betreibungsrückzugs durch den Beschwerdeführer gegenstandslos gewordenes Verfahren betreffend Feststellung des Nichtbestandes der Betreibungsforderung und Löschung der Betreibung) nicht eingetreten ist,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 2. Juni 2014 erwog, auf die Beschwerde an das Obergericht sei mangels Begründung nicht einzutreten, im Übrigen wäre sie ohnehin abzuweisen gewesen, weil die unentgeltliche Rechtspflege für das gegenstandslos gewordene erstinstanzliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit hätte verweigert werden müssen, aus demselben Grund könne diese auch für das obergerichtliche Verfahren nicht gewährt werden, dem Beschwerdeführer seien Gerichtskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 2. Juni 2014 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann