Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_91/2023 KI-generiert

Debtor's Appeal on Court Costs Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5D_91/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who owes the Canton of Zurich a total of CHF 11,802.60 stemming from legal costs incurred in two district court procedures and three appellate court procedures. After several unsuccessful attempts to collect the debt, the individual submitted a request for the costs to be waived, which was denied by the General Secretariat of the Appellate Court. Persisting with the waiver request, the matter was escalated to the Appellate Court's Administrative Committee, which also denied the request. The individual subsequently appealed the decision to the higher Appeals Commission, which upheld the denial on May 8, 2023. The individual then brought forth a complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking the waiver of the legal costs and requesting exemption from related fees or an allowance for legal aid for this and the federal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal on Court Costs Dismissed for Lack of Substantiation: After several unsuccessful attempts to collect the debt, the individual submitted a request for the costs to be waived, which was denied by the General Secretariat of the Appellate Court. Persisting with the waiver request, the matter was escalated to the Appellate Court's Administrative Committee, which also denied the request. The individual subsequently appealed the decision to the higher Appeals Commission, which upheld the denial on May 8, 2023. The individual then brought forth a complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking the waiver of the legal costs and requesting exemption from related fees or an allowance for legal aid for this and the federal proceedings.

Schlagwörter

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Kostenerlass Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Betreibungsforderung Konkursverfahren Ertrag ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used for the final order not to enter upon the appeal because it was obviously not sufficiently motivated.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal could not succeed from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_91/2023

Urteil vom 30. Mai 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die

Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenerlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 8. Mai 2023 (KD230001-O/U).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer schuldet dem Kanton Zürich aus zwei am Bezirksgericht Winterthur und drei am Obergericht durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 11'802.60. Ein nach mehreren Inkassoversuchen gestelltes Erlassgesuch wurde vom Generalsekretariat des Obergerichtes abgewiesen. Da der Beschwerdeführer an seinem Gesuch festhielt, wurde es der Verwaltungskommission des Obergerichtes übermittelt, welche das Gesuch mit Beschluss vom 11. April 2023 abwies. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission des Obergerichtes mit Urteil vom 8. Mai 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2023 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Anliegen, dass ihm die fraglichen Gerichtskosten zu erlassen seien und für den angefochtenen Entscheid keine Gebühr zu erheben bzw. die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Sodann wird auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Erwägungen:

1. Das Erlassgesuch betrifft Kosten aus Verfahren verschiedener Rechtsbereiche. Indes ist die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde von einer einzigen Abteilung zu beurteilen. Die Beurteilung durch die II. zivilrechtliche Abteilung erscheint zweckmässig, weil die Kosten u.a. aus dem Scheidungs- bzw. Besuchsrechtsverfahren herrühren und der angefochtene Entscheid namentlich Art. 123 ZPO thematisiert. Weil aber auch Kosten aus strafrechtlichen Verfahren betroffen sind, ist auf den nur für Zivilverfahren geltenden Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG zu verzichten, damit dem Beschwerdeführer kognitionsmässig keine Nachteile erwachsen.

2. Soweit auch der Erlass von Kosten aus früheren bundesgerichtlichen Verfahren gefordert wird, handelt es sich um neue und damit unzulässige Begehren ( Art. 99 Abs. 1 BGG ); im Verlauf des Rechtsmittelzuges kann der Anfechtungsgegenstand nicht ausgedehnt werden.

3. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

4. Die Beschwerde lässt eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides durchwegs vermissen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Polemik und wirft den Gerichten vor, durch Filz, Willkür, Korruption und Amtsmissbrauch die "Bundesfairfassung" zu verletzen, indem seine leicht ersichtlichen Beweise auch noch mit Bussgeldern (gemeint: Verfahrenskosten) belegt worden seien, damit er aufhöre, die Korruption bei Schweizer Gerichten anzuprangern. Damit (und mit den weiteren, nichts zum Anfechtungsgegenstand beitragenden Ausführungen) ist keine Rechtsverletzung darzutun.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

6. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli