Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_91/2022 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Stay of Execution Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_91/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision made by the Cantonal Court of Zug, which granted definitive legal enforcement against him in a debt collection proceeding. The individual appealed the decision, claiming to have already paid the asserted debt, and also criticized the legal basis for the enforcement and actions of various authorities. The appeal was dismissed by the Higher Court of the Canton of Zug due to insufficient reasoning, prompting the individual to take the matter to the Swiss Federal Tribunal. The appeal was treated as a constitutional complaint given the low monetary value and was contested solely on whether the Higher Court breached constitutional rights by not admitting the appeal, a claim the appellant failed to substantiate. The original complaint also included unrelated demands for the return of personal items and requests for compensation, which were not part of this legal process.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 114 i.V.m, Art. 75 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m; Constitutional Complaint Against Stay of Execution Dismissed for Insufficient Substantiation: The individual appealed the decision, claiming to have already paid the asserted debt, and also criticized the legal basis for the enforcement and actions of various authorities. The appeal was dismissed by the Higher Court of the Canton of Zug due to insufficient reasoning, prompting the individual to take the matter to the Swiss Federal Tribunal. The appeal was treated as a constitutional complaint given the low monetary value and was contested solely on whether the Higher Court breached constitutional rights by not admitting the appeal, a claim the appellant failed to substantiate. The original complaint also included unrelated demands for the return of personal items and requests for compensation, which were not part of this legal process.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung ungenügende Rechtsschrift Vollstreckungsaufschub ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitwert Fortsetzungsbegehren Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to obvious inadmissibility and lack of proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_91/2022

Urteil vom 26. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz,

handelnd durch das Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafvollzug, Einsiedlerstrasse 55, Postfach 73, 8836 Bennau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 13. Juni 2022 (BZ 2022 63).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 31. Mai 2022 erteilte das Kantonsgericht Zug dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Menzingen definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'320.--.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 2. und 3. Juni 2022 Beschwerde. Am 10. Juni 2022 (Poststempel) ergänzte er die Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2022 trat das Obergericht des Kantons Zug auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Am 4. Juli 2022 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts und die Verfügung des Obergerichts an das Bundesgericht erhoben. Am 5. und 12. Juli 2022 (jeweils Poststempel) sowie am 8. August 2022 (österreichischer Poststempel) hat er weitere Eingaben eingereicht.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) sind die Eingaben als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Anfechtbar ist einzig die Verfügung des Obergerichts, nicht hingegen der Entscheid des Kantonsgerichts (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG ). Gerügt werden kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 116 BGG ).

Die Verfügung des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Eine solche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides fehlt. Es genügt den Rügeanforderungen auch nicht, wenn der Beschwerdeführer dem urteilenden Oberrichter vorwirft, er habe die Beschwerde vernichtet und sie verschwinden lassen, ohne diesen Vorwurf zu belegen oder durch konkrete Hinweise zu untermauern, dass die kantonale Beschwerde oder ein Teil davon nicht beachtet worden wäre. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen möchte, er habe die betriebene Forderung bereits bezahlt, hätte er dies im kantonalen Verfahren vorbringen müssen. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde - soweit verständlich - im Wesentlichen in Kritik an den als Rechtsöffnungstitel dienenden Strafbefehlen und an verschiedenen Behörden. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Forderung des Beschwerdeführers, ihm persönliche Gegenstände zurückzugeben oder Schadenersatz zu bezahlen.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg