Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_91/2018 KI-generiert

Cost Allocation Challenge Barred for Lack of Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 5D_91/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a request to dismiss the administrator of a property owners' association in a lower court. During the proceedings, the individual sought the disqualification of the presiding judge and later appealed to a higher court regarding a claim of denial of justice, which was ultimately rejected. Subsequently, they sought the continuation of the proceedings under a different presiding judge and requested a hearing. However, the court maintained that the process would continue based on prior federal court decisions about the denial claim. The individual later filed a constitutional complaint focused solely on the distribution of court costs, which led to a dispute over the basis for the cost allocation. The higher court also imposed costs on the individual for this appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 106 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. b oder, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cost Allocation Challenge Barred for Lack of Constitutional Substantiation: During the proceedings, the individual sought the disqualification of the presiding judge and later appealed to a higher court regarding a claim of denial of justice, which was ultimately rejected. Subsequently, they sought the continuation of the proceedings under a different presiding judge and requested a hearing. However, the court maintained that the process would continue based on prior federal court decisions about the denial claim. The individual later filed a constitutional complaint focused solely on the distribution of court costs, which led to a dispute over the basis for the cost allocation. The higher court also imposed costs on the individual for this appeal.

Schlagwörter

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Kostenverlegung verfassungsmässige Schranken Rüge verfassungsmässiger Rechte Widerspruchsverfahren nicht geleisteter Kostenvorschuss Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 2 i.V.m
Er müsste, um seiner Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 i.V.m.
Art. 106 ZPO
116 und 117 BGG nachzukommen, mit substanziierten Ausführungen aufzeigen, inwiefern die vom Obergericht mit dem Unterliegerprinzip von Art. 106 ZPO begründete Kostenverlegung verfassungsmässige Rechte verletzen soll.
Art. 107 Abs. 1 lit. b oder
106 ZPO statuierten Grundsatz für die Kostenverlegung gefolgt ist und nicht eine ausnahmsweise mögliche andere Kostenverlegung vorgenommen hat, beispielsweise in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b oder Abs.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision via the simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The court ordered the appellant to bear the court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_91/2018

Urteil vom 18. Mai 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenverlegung (Rechtsverzögerung, Stockwerkeigentum, Abberufung der Verwalterin),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 26. März 2018 (ZSU.2018.52).

Sachverhalt:

Mit Klage vom 3. August 2016 beantragte A.________ beim Bezirksgericht U.________ die Absetzung der Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________strasse xxx.

Im Rahmen dieses Verfahrens verlangte er den Ausstand des Gerichtspräsidenten und reichte er kurz darauf beim Obergericht des Kantons Aargau eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, welche mit Entscheid vom 28. August 2017 abgewiesen wurde. Diesbezüglich ist beim Bundesgericht das Beschwerdeverfahren 5A_804/2017 hängig.

Am 30. Januar 2018 verlangte er beim Bezirksgericht U.________ die Fortführung des Verfahrens durch eine andere Gerichtspräsidentin und die Ansetzung der mündlichen Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 hielt das Bezirksgericht fest, das Verfahren werde nach dem bundesgerichtlichen Entscheid betreffend Rechtsverweigerung fortgesetzt. Die darauf erhobene (erneute) Rechtsverweigerungsbeschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 26. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 500.--.

Beschränkt auf den Kostenpunkt erhob A.________ dagegen am 14. Mai 2018 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Begehren, der Entscheid sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien der Gegenpartei aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen.

Erwägungen:

1. Das Rechtsbegehren könnte dahingehend ausgelegt werden, dass nicht nur die Kostenverteilung, sondern der Entscheid insgesamt angefochten sein soll. In der Beschwerdebegründung wird aber unter dem Titel "Beschwerdeobjekt" explizit festgehalten, dass "nur die Gerichtskosten angefochten werden" und der Streitwert deshalb auch nur Fr. 500.-- statt Fr. 13'000.-- betrage. Mithin ist klar, dass nur der Kostenpunkt angefochten sein soll, und zwar konkret die Kostenverteilung.

2. In der Begründung äussert sich der Beschwerdeführer ausführlich dazu, wieso der obergerichtliche Entscheid angeblich gehörsverletzend, willkürlich, treuwidrig, sowie strafrechts- und ausstandsrelevant sei und inwiefern aufgrund des Zeitablaufes in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren insgesamt eine Rechtsverweigerung vorliegen soll. Weil aber der Beschwerdeführer explizit nur die Kostenverteilung des obergerichtlichen Entscheides anficht, gehen seine Vorbringen an dem von ihm selbst definierten Beschwerdegegenstand vorbei. Er müsste, um seiner Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 und 117 BGG nachzukommen, mit substanziierten Ausführungen aufzeigen, inwiefern die vom Obergericht mit dem Unterliegerprinzip von Art. 106 ZPO begründete Kostenverlegung verfassungsmässige Rechte verletzen soll.

Indem der Beschwerdeführer den Entscheid nicht in der Sache anficht, bleibt es dabei, dass seine Beschwerde abgewiesen ist. Er müsste deshalb aufzeigen, inwiefern es willkürlich oder in anderer Weise verfassungsverletzend war, dass das Obergericht angesichts des Verfahrensausganges dem in Art. 106 ZPO statuierten Grundsatz für die Kostenverlegung gefolgt ist und nicht eine ausnahmsweise mögliche andere Kostenverlegung vorgenommen hat, beispielsweise in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 ZPO .

Indem sich der Beschwerdeführer zu den Grundlagen der Kostenverlegung gemäss Art. 106 ff. ZPO mit keinem Wort äussert, bleibt seine Beschwerde gänzlich unsubstanziiert.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli