Child Support Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint against a decision made by a cantonal court regarding a request for legal reopening related to a pending debt of Fr. 1,733.10 for child support payments. The plaintiff, who had claimed financial difficulties and sought legal aid, had his appeal dismissed by the cantonal court, which ruled that the issue of his ability to pay was only relevant during the enforcement process and not during the legal reopening procedure. The plaintiff's complaint to the federal court failed to sufficiently address the legal reasoning of the cantonal court, leading to the dismissal of the constitutional complaint and the denial of his request for free legal assistance. The federal court also imposed costs on the plaintiff.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Child Support Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: 1,733.10 for child support payments. The plaintiff, who had claimed financial difficulties and sought legal aid, had his appeal dismissed by the cantonal court, which ruled that the issue of his ability to pay was only relevant during the enforcement process and not during the legal reopening procedure. The plaintiff's complaint to the federal court failed to sufficiently address the legal reasoning of the cantonal court, leading to the dismissal of the constitutional complaint and the denial of his request for free legal assistance. The federal court also imposed costs on the plaintiff.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
Used to reject the request for legal aid because the constitutional appeal was hopeless (aussichtslos).
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_90/2012
Urteil vom 3. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 24. Mai 2012.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 24. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 1'733.10 nebst Zins (bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge) abgewiesen hat,
in das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Urteil vom 24. Mai 2012 erwog, der Beschwerdeführer mache in seiner Beschwerde einzig geltend, er sei ausgesteuert worden und lebe seither vom Sozialamt, indessen sei die Zahlungsfähigkeit nicht im Rechtsöffnungsverfahren, sondern erst anlässlich des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen ( Art. 92 und 93 SchKG ), die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 24. Mai 2012 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer (abgesehen von der in seinem nachträglichen Armenrechtsgesuch erneut enthaltenen Behauptung der Mittellosigkeit) seine Eingabe innerhalb der Beschwerdefrist auch nicht ergänzt hat,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann