Constitutional Complaint Regarding Debt Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the applicant filed a constitutional complaint against a decision from the Zurich Court of Appeals, which had dismissed his request for the provisional and definitive enforcement of monetary claims amounting to specific sums. The applicant did not attend the initial hearing and raised a statute of limitations argument only at the appellate stage, which was deemed inadmissible under procedural rules. The appellate court concluded that the applicant did not provide sufficient justification for his claims of constitutional rights violations, leading to the Federal Tribunal deciding not to hear the constitutional complaint due to lack of adequate grounds. Consequently, the applicant was ordered to pay court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Constitutional Complaint Regarding Debt Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation: The applicant did not attend the initial hearing and raised a statute of limitations argument only at the appellate stage, which was deemed inadmissible under procedural rules. The appellate court concluded that the applicant did not provide sufficient justification for his claims of constitutional rights violations, leading to the Federal Tribunal deciding not to hear the constitutional complaint due to lack of adequate grounds. Consequently, the applicant was ordered to pay court fees.
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KI-generiertUsed to refuse to enter upon the merits of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_90/2007/bnm
Urteil vom 4. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
S.________ und T.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Messieurs T.________ et U.________, agents d'affaires brevetés,
Gegenstand
Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 10'400.-- sowie der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 3'302.60 an die Beschwerdegegner abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich mangels Erreichens der Streitwertgrenze von 30'000 Franken ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht des Kantons Zürich im angefochtenen Beschluss vom 21. Juni 2007 erwog, der Beschwerdeführer, welcher der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, weise keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO /ZH nach, die erst in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobene Verjährungseinrede sei wegen des Novenverbots unbeachtlich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe der erstinstanzliche Richter nicht übersehen, dass für den Betrag von Fr. 12'150.-- kein Rechtsöffnungstitel vorliege, weitere Teilforderungen von Fr. 2'912.80 seien im Rechtsöffnungsbegehren nicht mehr enthalten, die Abwesenheit auch der Beschwerdegegner an der Rechtsöffnungsverhandlung stelle keine Rückzugserklärung dar, der Richter habe vielmehr gemäss § 207 Satz 1 ZPO /ZH auf Grund der Akten zu entscheiden gehabt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar an verschiedenen Stellen Art. 2 BV und Art. 6 BV anruft,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 21. Juni 2007 des Obergerichts verfassungwidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: