Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_9/2025 KI-generiert

Appeal on Repayment of Legal Aid Fees in Marital Protection Proceeding Denied

Geschäftsnummer 5D_9/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Im seinerzeitigen Eheschutzverfahren wurden zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- (Zivilkreisgericht West) bzw. Fr. 700.-- (Kantonsgericht Basel-Landschaft) sowie die Entschädigungen für die Rechtsvertreterin von Fr. 3'407.20 bzw. Fr. 643.70 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal on Repayment of Legal Aid Fees in Marital Protection Proceeding Denied: 300.-- (Zivilkreisgericht West) bzw. Fr. 700.-- (Kantonsgericht Basel-Landschaft) sowie die Entschädigungen für die Rechtsvertreterin von Fr. 3'407.20 bzw. Fr. 643.70 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Schlagwörter

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Nachzahlung (Eheschutz) Anwaltskosten unentgeltliche Rechtspflege Zivilrechtsstreitigkeit Gesetzlicher Schutz Mindesteinkommen Ratenzahlungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the decision not to enter upon the appeal (non-entrée en matière) in simplified proceedings because the appeal was obviously not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for dispensing with the levying of court costs due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_9/2025

Urteil vom 22. Januar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nachzahlung (Eheschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 28. November 2024 (430 24 198).

Sachverhalt:

Im seinerzeitigen Eheschutzverfahren wurden zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- (Zivilkreisgericht West) bzw. Fr. 700.-- (Kantonsgericht Basel-Landschaft) sowie die Entschädigungen für die Rechtsvertreterin von Fr. 3'407.20 bzw. Fr. 643.70 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Im Rahmen des eingeleiteten Rückforderungsverfahrens verfügte das Kantonsgericht mit Entscheid vom 28. November 2024 nach Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers auf Fr. 8'274.35 und ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 9'590.50 die Nachzahlung des Totalbetrages von Fr. 5'050.90 in sieben monatlichen Raten von je Fr. 650.-- und einer finalen Rate von Fr. 500.90.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2025 an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über die Nachzahlung von kraft unentgeltlicher Rechtspflege im Eheschutzverfahren vorgeschossenen Gerichts- und Anwaltskosten in einer Höhe von Fr. 5'050.90. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

) ist nicht erreicht und es steht somit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (

Art. 113 BGG

).

2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (

Art. 116 BGG

), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m.

Art. 117 BGG

). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (

BGE 140 III 264

E. 2.3;

142 III 364

E. 2.4).

3. Weder nennt der Beschwerdeführer, welche verfassungsmässigen Bestimmungen verletzt worden sein sollen, noch entsprechen seine Ausführungen inhaltlich den an Verfassungsrügen zu stellenden Begründungsanforderungen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli