Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_9/2024 KI-generiert

Plaintiff v. Municipality (Cost Advance Requirement)

Geschäftsnummer 5D_9/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where a plaintiff contested a seizure order placed on her property in favor of the tax authority of Basel-Stadt for a claim amount of 2,456.10 Swiss Francs plus interest. The plaintiff attempted to challenge the seizure through the Appellationsgericht Basel-Stadt, which passed her request to the Zivilgericht as an objection to the seizure, known as an "Arresteinsprache." The Zivilgericht dismissed the objection, confirming the seizure order. Subsequently, the plaintiff sought to appeal this decision and requested exemption from the requirement to provide an advance on legal costs, citing financial concerns. However, her request was denied by the Appellationsgericht, which deemed the appeal to have no chance of success, and upheld the decision to require an advance payment. The plaintiff further appealed to the Swiss Federal Tribunal but failed to adequately demonstrate any violation of constitutional rights, leading the court to not consider her complaint due to insufficient justification. As a result, the costs of the proceeding were imposed on her.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 108 ZPO, Art. 116 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Plaintiff v. Municipality (Cost Advance Requirement): The plaintiff attempted to challenge the seizure through the Appellationsgericht Basel-Stadt, which passed her request to the Zivilgericht as an objection to the seizure, known as an "Arresteinsprache." The Zivilgericht dismissed the objection, confirming the seizure order. Subsequently, the plaintiff sought to appeal this decision and requested exemption from the requirement to provide an advance on legal costs, citing financial concerns. However, her request was denied by the Appellationsgericht, which deemed the appeal to have no chance of success, and upheld the decision to require an advance payment. The plaintiff further appealed to the Swiss Federal Tribunal but failed to adequately demonstrate any violation of constitutional rights, leading the court to not consider her complaint due to insufficient justification. As a result, the costs of the proceeding were imposed on her.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (Arresteinsprache) Kostenvorschuss Zahlungsbefehl verfassungsmässige Anforderung Eigentumsrecht Anspruch auf Verhaftung Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by the division president due to lack of sufficient reasoning, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_9/2024

Urteil vom 29. Februar 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons

Basel-Stadt, Abteilung Dienste und Steuerbezug, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Arresteinsprache),

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Februar 2024 (BEZ.2024.14).

Erwägungen:

1. Mit Arrestbefehl vom 18. Dezember 2023 wurde auf eine Liegenschaft der Beschwerdeführerin zugunsten des Beschwerdegegners für die Forderungssumme von Fr. 2'456.10 nebst Zins Arrest gelegt.

Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Das Appellationsgericht überwies diese Eingabe zusammen mit einer ergänzenden Eingabe an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, sofern es sich um eine Arresteinsprache handeln sollte, bzw. an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt für den Fall einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG . Das Zivilgericht nahm die Eingabe als Arresteinsprache entgegen. Mit Entscheid vom 5. Februar 2024 wies das Zivilgericht die Einsprache ab, soweit es darauf eintrat, und es bestätigte den Arrestbefehl.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde, die sie am 15. Februar 2024 (Postaufgabe) und am 19. Februar 2024 ergänzte. Am 14. Februar 2024 forderte das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.-- bis zum 1. März 2024 auf. Am 20. Februar 2024 (Postaufgabe) beantragte die Beschwerdeführerin, sie sei gestützt auf Art. 108 ZPO von der Kostenvorschusspflicht zu befreien. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wies das Appellationsgericht den Antrag ab und es bestätigte die Kostenvorschussverfügung.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 28. Februar 2024 hat sie einen Nachtrag eingereicht.

2. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, der im Rahmen eines Arresteinspracheverfahrens ergangen ist. Ob der Streitwert anhand des Arrestgegenstandes oder der Arrestforderung zu bestimmen ist (vgl. BGE 139 III 195 E. 4.3), braucht nicht geprüft zu werden. Ist die Arrestforderung massgeblich, wäre einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 113 ff. BGG ), womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ). Der Wert des Arrestgegenstands ist demgegenüber unbekannt, dürfte aber über Fr. 30'000.-- liegen, womit die Beschwerde in Zivilsachen gegeben wäre ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jedoch jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1), was auch im Hinblick auf die zulässigen Rügegründe gilt ( BGE 138 III 555 E. 1). Arresteinspracheentscheide sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG ( BGE 135 III 232 E. 1.2), womit auch im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Die Beschwerdeführerin kann demnach in jedem Fall nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen.

Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Das Appellationsgericht hat erwogen, es sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, wie Art. 108 ZPO einen Grund für die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht darstellen könnte. Es hat sodann erwogen, die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege seien nicht erfüllt, da die Beschwerde bei summarischer Prüfung aussichtslos sei.

4. Vor Bundesgericht spricht die Beschwerdeführerin zwar mehrmals von einem Anspruch auf Entbindung vom Kostenvorschuss und sie kritisiert auch die Erwägungen des Appellationsgerichts zur Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern das Appellationsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg