Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_9/2023 KI-generiert

Debtor's Challenge to Procedural Order Dismissed for Lack of Irreparable Harm and Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 5D_9/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision made by the Obergericht des Kantons Zürich, which rejected their complaint concerning a process for definitive legal enforcement in a debt collection matter. The initial request was made by Zurich's central debt collection office for a sum of CHF 100 and CHF 73.50 in costs, and the Bezirksgericht Meilen had ordered a written procedure, granting the appellant a last opportunity to contest the enforcement. The appellant had unsuccessfully challenged this procedure and its resulting costs, with the Obergericht noting the absence of any significant non-repairable harm, which led to the appeal being dismissed. The appellant further attempted to take the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing for the cancellation of the debt pursuit and requesting waivers of process fees due to financial hardship, but the tribunal found the appeal to be inadmissible and inadequately substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 41 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 114 i.V.m, Art. 75 BGG; Debtor's Challenge to Procedural Order Dismissed for Lack of Irreparable Harm and Procedural Non-Compliance: The initial request was made by Zurich's central debt collection office for a sum of CHF 100 and CHF 73.50 in costs, and the Bezirksgericht Meilen had ordered a written procedure, granting the appellant a last opportunity to contest the enforcement. The appellant had unsuccessfully challenged this procedure and its resulting costs, with the Obergericht noting the absence of any significant non-repairable harm, which led to the appeal being dismissed. The appellant further attempted to take the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing for the cancellation of the debt pursuit and requesting waivers of process fees due to financial hardship, but the tribunal found the appeal to be inadmissible and inadequately substantiated.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügung (definitive Rechtsöffnung) prozessleitende Verfügungen Widerspruchsverfahren Streitwert Rechtsvorschlag Konkursverfahren gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used by the presiding judge to rule on non-admissibility in simplified procedure because the appeal was obviously inadmissible and lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to exempt the appellant from court costs for the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_9/2023

Urteil vom 20. Januar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

prozessleitende Verfügung (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2022 (RT220198-O/U).

Erwägungen:

1. Am 24. November 2022 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Pfannenstiel um definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.-- und Fr. 73.50 Betreibungskosten. Mit Verfügung vom 25. November 2022 ordnete das Bezirksgericht Meilen das schriftliche Verfahren an und setzte der Beschwerdeführerin eine letztmalige Frist von vierzehn Tagen zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch an (Verfahren EB220349-G).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ( Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ) nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 75.--.

Am 11. Januar 2023 (Poststempel) hat die Beschwerdeführerin "Beschwerde gegen beide" erhoben.

2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, "das" solle der Rechtsschutz der B.________ (wohl ihre Arbeitgeberin) geschickt werden. Sie verstehe das nicht. Sie sei Ingenieur und nicht Anwalt.

An die Rechtsschutzversicherung oder ihre Arbeitgeberin kann sich die Beschwerdeführerin selber wenden. Es besteht auch kein Anlass, ihr von Amtes wegen einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie offensichtlich nicht imstande wäre, ihre Sache selber zu führen ( Art. 41 Abs. 1 BGG ). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis).

3. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ).

Mit der "Beschwerde gegen beide" bezieht sich die Beschwerdeführerin offenbar auf den Beschluss des Obergerichts vom 8. Dezember 2022, den sie ihrer Beschwerde vollständig beigelegt hat, und auf das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Dezember 2022 im Verfahren EB220349-G, das sie auszugsweise beigelegt hat. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts kann sie keine Beschwerde an das Bundesgericht erheben (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG ). Eine Beschwerde gegen das bezirksgerichtliche Urteil wäre vielmehr - wie in der Rechtsmittelbelehrung angegeben - an das Obergericht zu richten.

Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

4. Die Beschwerdeführerin verlangt, die Betreibung zu löschen. Dies ist nicht Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses. Mit den Gründen für das Nichteintreten des Obergerichts befasst sie sich nicht und sie legt nicht dar, inwiefern diesbezüglich verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen.

Ausserdem verlangt die Beschwerdeführerin unentgeltliche Prozessführung oder einen Gebührenerlass. Sie sei Sozialhilfebezügerin, was sie schon geschrieben habe. Das Obergericht hat erwogen, es sei unklar, ob sie mit ihrem Hinweis auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stellen wolle. Ein solches Gesuch hätte - so das Obergericht weiter - wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen. Darauf geht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht ein. Für einen Erlass der obergerichtlichen Gebühren ist das Bundesgericht schliesslich nicht zuständig. Dafür hat sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht zu wenden.

5. Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

6. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Soweit sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, ist es damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg