Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_9/2020 KI-generiert

Debtor's Constitutional Complaint Against Enforcement of Court Costs Deemed Inadmissible

Geschäftsnummer 5D_9/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision made by the Schwyz Cantonal Court, which had upheld a previous ruling by the District Court of Einsiedeln. The initial ruling granted a definitive legal enforcement to the Swiss Confederation, represented by the Federal Court Treasury, against the individual for a sum of CHF 1,000 plus interest. This enforcement pertained to court costs imposed on the individual by a Federal Tribunal judgment dated March 16, 2018. The individual sought a suspension of the proceedings, intending to challenge a prosecutorial decision from March 2017, which was claimed to be the trigger for the current legal action. However, the Swiss Federal Tribunal noted that the prosecutorial decision could not be directly appealed, and the request for suspension was not justified.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 80 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Constitutional Complaint Against Enforcement of Court Costs Deemed Inadmissible: The initial ruling granted a definitive legal enforcement to the Swiss Confederation, represented by the Federal Court Treasury, against the individual for a sum of CHF 1,000 plus interest. This enforcement pertained to court costs imposed on the individual by a Federal Tribunal judgment dated March 16, 2018. The individual sought a suspension of the proceedings, intending to challenge a prosecutorial decision from March 2017, which was claimed to be the trigger for the current legal action. However, the Swiss Federal Tribunal noted that the prosecutorial decision could not be directly appealed, and the request for suspension was not justified.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Sistierung des Verfahrens Vollstreckungskosten Rechtsvorschlag Streitwert Urteilsvollstreckung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure due to evident inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_9/2020

Urteil vom 22. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

handelnd durch die Bundesgerichtskasse,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 9. Dezember 2019 (BEK 2019 169).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 16. September 2019 erteilte das Bezirksgericht Einsiedeln der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Einsiedeln definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.-- nebst Zins. Gegenstand der Betreibung sind Gerichtskosten, die das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Urteil 1B_75/2018 vom 16. März 2018 auferlegt hat.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2019 Beschwerde. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 wies das Kantonsgericht Schwyz die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 13. Januar 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).

3. Der Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des Verfahrens. Er begründet dies damit, dass er zugleich einen Anklageentscheid der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 20. März 2017 anfechten wolle, der Auslöser des vorliegenden Verfahrens sei. Ein solcher Entscheid der Staatsanwaltschaft kann nicht direkt vor Bundesgericht angefochten werden ( Art. 80 BGG ). Zudem dürfte die Beschwerdefrist längstens abgelaufen sein. Der genannte Anklageentscheid ist nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und dient insbesondere nicht als Rechtsöffnungstitel. Gründe für eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens sind somit nicht ersichtlich.

4. Mit dem angefochtenen Beschluss des Kantonsgerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander und er legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Er genügt damit den strengen Rügeanforderungen der Verfassungsbeschwerde (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368) offensichtlich nicht.

5. Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg