Constitutional Complaint Against Summary Dismissal of Vexatious Debt Collection Submission Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a party challenging a decision from the Cantonal Court regarding a dispute over new assets in the context of a debt collection process. The party's submission was returned by the Cantonal Court on the grounds of being considered querulous and abusive, leading to the filing of a constitutional complaint to the Federal Tribunal. The complaint did not meet the necessary legal criteria, including failure to clearly articulate any constitutional rights violations. As a result, the Federal Tribunal dismissed the complaint, rejected requests for procedural disclosure and legal aid, and imposed costs on the complaining party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Summary Dismissal of Vexatious Debt Collection Submission Upheld: The party's submission was returned by the Cantonal Court on the grounds of being considered querulous and abusive, leading to the filing of a constitutional complaint to the Federal Tribunal. The complaint did not meet the necessary legal criteria, including failure to clearly articulate any constitutional rights violations. As a result, the Federal Tribunal dismissed the complaint, rejected requests for procedural disclosure and legal aid, and imposed costs on the complaining party.
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KI-generiertCited as the basis for refusing to deal with the constitutional appeal due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning (Art. 117 in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. a to c LTF).
Cited in the reasoning section that the appellant misused procedural rights, which leads to the application of Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG for non-admission (included here as it is explicitly cited in the final decision points regarding the procedural issues indirectly leading to non-admission, although primarily it underpins the rejection in point 3).
Cited as the basis for rejecting the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.
Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_9/2015
Urteil vom 9. Januar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Klage auf Bestreitung neuen Vermögens,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Eingabe des Beschwerdeführers (betreffend Klage auf Bestreitung neuen Vermögens im Rahmen der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes U.________) ohne Weiteres an den Beschwerdeführer zurückgeschickt hat,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um vorgängige Bekanntgabe der Namen der am vorliegenden Verfahren mitwirkenden Gerichtspersonen abzuweisen ist, weil diese Namen den amtlichen Publikationen entnommen werden können,
dass sich die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen "alle vorbefassten ... Bundes-Richterinnen" als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der vorliegend allein anfechtbaren Verfügung des Obergerichts vom 5. Dezember 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht in der Verfügung vom 5. Dezember 2014 erwog, die Eingabe des Beschwerdeführers erweise sich als querulatorisch/ rechtsmissbräuchlich, weshalb sie dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgeschickt werde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 5. Dezember 2014 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Gesuch um vorgängige Bekanntgabe der Namen der Gerichtspersonen wird abgewiesen.
2. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
3. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann