Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Order in Debt Enforcement Action Due to Insufficient Grounds and Value in Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by a party against a decision made by the Court of Appeals concerning the dismissal of a request for definitive enforcement of a monetary claim. The appeal claimed that the initial case had become moot following a final decision in the matter, which meant there was no longer a current legal interest in the controversy. The appellate court ruled that no court fees would be charged due to minimal procedural work involved, and it also decided not to award any compensation to the opposing party. The constitutional complaint was ultimately deemed insufficiently substantiated, failing to demonstrate any violations of constitutional rights or adequately address the appellate court's reasoning, leading to the rejection of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Order in Debt Enforcement Action Due to Insufficient Grounds and Value in Dispute: The appeal claimed that the initial case had become moot following a final decision in the matter, which meant there was no longer a current legal interest in the controversy. The appellate court ruled that no court fees would be charged due to minimal procedural work involved, and it also decided not to award any compensation to the opposing party. The constitutional complaint was ultimately deemed insufficiently substantiated, failing to demonstrate any violations of constitutional rights or adequately address the appellate court's reasoning, leading to the rejection of the complaint.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive as the basis for not entering on the application (Verfassungsbeschwerde).
Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_9/2012
Urteil vom 16. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sistierung (definitive Rechtsöffnung),
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden (Beschwerdeabteilung in Zivilsachen) vom 15. Dezember 2011.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 15. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Nidwalden, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Sistierungsverfügung (in einem Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung) zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Protokoll abgeschrieben und keine Gerichtskosten erhoben hat,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Urteil vom 15. Dezember 2011 erwog, der Endentscheid in der die prozessleitende Verfügung betreffenden Hauptsache sei bereits ergangen (Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.--), die Beschwerdeführerin habe gegen diesen Endentscheid ein Rechtsmittel eingereicht, das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Streitsache sei somit weggefallen, auf die Erhebung von Gerichtskosten werde in Anbetracht des marginalen Arbeitsaufwandes verzichtet, mangels Aufwandes sei dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass sie ebenso wenig in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 15. Dezember 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann