Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_9/2009 KI-generiert

Debtor's Untimely Appeal Dismissed in Tax Execution Case

Geschäftsnummer 5D_9/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted by an individual against a municipal authority regarding a definitive legal action for an outstanding tax amount. The individual contested a decision made by a higher court that dismissed their appeal against a lower court's issuance of a definitive legal opening for the unpaid tax, outlining that the appeal was submitted late and did not meet the necessary legal requirements for consideration. The individual failed to adequately substantiate claims of constitutional violations related to the higher court's decision, leading to the rejection of their complaint by the Federal Tribunal, which also imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Untimely Appeal Dismissed in Tax Execution Case: The individual contested a decision made by a higher court that dismissed their appeal against a lower court's issuance of a definitive legal opening for the unpaid tax, outlining that the appeal was submitted late and did not meet the necessary legal requirements for consideration. The individual failed to adequately substantiate claims of constitutional violations related to the higher court's decision, leading to the rejection of their complaint by the Federal Tribunal, which also imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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Gläubigerversammlung verfassungsmässige Anforderung nachträglicher Rechtsvorschlag Versäumnis des Steuerpflichtigen verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Einstellung des Konkursverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal did not enter upon the constitutional appeal due to insufficient substantiation, as cited in order 1 and reasoning.

Art. 117 BGG

The decision to not enter upon the appeal was made according to the rules governing the subsidiary constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (appellant) was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_9/2009/don

Urteil vom 3. März 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2008 des Aargauer Obergerichts, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 5'678.75 (Steuern nebst Zins und Kosten) an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,

in die (die Gesuche des Beschwerdeführers um Ratenzahlungen und um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abweisende) Verfügung des Bundesgerichts vom 10. Februar 2009 samt zweiter Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Leistung des ihm mit Verfügung vom 30. Januar 2009 auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--,

in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgerecht geleistet worden ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 10. Dezember 2008 erwog, der erstinstanzliche Entscheid sei dem Beschwerdeführer mit Gerichtsurkunde am 25. Oktober 2008 zugestellt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist habe daher am 26. Oktober 2008 zu laufen begonnen ( Art. 31 Abs. 1 SchKG ) und am Dienstag, den 4. November 2008 geendet, die (gemäss Poststempel) erst am 6. November 2008 der Post übergebene Beschwerde mit Datum vom 5. November 2008 erweise sich deshalb als verspätet,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 10. Dezember 2008 verfassungswidrig sein soll, zumal die Mitanfechtung des erstinstanzlichen Entscheids zum Vornherein unzulässig ist (Art. 113, 114/75 Abs. 1 BGG) und die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsöffnungsforderung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann