Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_89/2016 KI-generiert

Debtor v. Canton: Challenge to Legal Opening and Denial of Free Legal Aid

Geschäftsnummer 5D_89/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a debtor contested a decision from a lower court that granted a creditor definitive legal enforcement for an outstanding amount, as well as ordered the debtor to cover court costs. The debtor's subsequent appeal to a higher court was dismissed, and their request for free legal aid was also denied due to perceived lack of merit. The debtor then brought the matter to a federal tribunal, seeking further legal assistance, although it was deemed that the conditions for such assistance were not met and the appeal was considered unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Debtor v. Canton: Challenge to Legal Opening and Denial of Free Legal Aid: The debtor's subsequent appeal to a higher court was dismissed, and their request for free legal aid was also denied due to perceived lack of merit. The debtor then brought the matter to a federal tribunal, seeking further legal assistance, although it was deemed that the conditions for such assistance were not met and the appeal was considered unfounded.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung und unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Gläubigerversammlung Zivilrechtsstreitigkeit sachliche Unzuständigkeit Rechtsvorschlag verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used for the non-entry into the merits of the appeal because it was obviously insufficiently substantiated (simplified procedure).

Art. 117 BGG

Used to apply the rules governing the simplified procedure for the constitutional appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was obviously lacking in prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant following the decision not to enter into the merits of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_89/2016

Urteil vom 23. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Zivil- und Strafgerichtsbarkeit

des Kantons,

vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung und unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 12. April 2016.

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 9. März 2016 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Kanton Bern, Zivil- und Strafgerichtsbarkeit des Kantons Bern, (Gläubiger), in der gegen A.________ (Schuldner) eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaarau, definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'100.--. Ferner wurden dem Schuldner die Gerichtskosten von Fr. 300.-- sowie eine Parteientschädigung zugunsten des Gläubigers auferlegt. Mit Entscheid vom 12. April 2016 wies das Obergericht des Kantons Bern eine gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde des Schuldners ab, soweit darauf einzutreten war und verweigerte ihm die unentgeltliche Rechtspflege. Der Schuldner (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde vom 19. Mai 2016 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

2.

2.1. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 113 BGG ). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

2.2. Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen, die 1. Zivilkammer des Obergerichts sei zur Behandlung der Beschwerde zuständig. (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zu Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Das Ablehnungsgesuch gegen Oberrichterin B.________ sei gegenstandslos, da sie am Verfahren nicht mitgewirkt habe. Die Vereinigung mit dem Verfahren yyy sei nicht möglich, da dieses bereits abgeschlossen sei. Für Staatshaftungsklagen sei das Obergericht nicht zuständig. Für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei zwar die Instruktionsrichterin zuständig; eine Behandlung durch die Kammer schade aber nicht. Die gegen Gerichtspräsident C.________ erhobene aufsichtsrechtliche Beschwerde könne im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht beurteilt werden. Gleiches gelte für das Revisionsbegehren betreffend das Verfahren zzz.

Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid sei weitgehend unbegründet. Einmal fehle es an der Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid der ersten Instanz. Soweit die Eingabe auf deren Entscheid Bezug nehme, werde einzig geltend gemacht, es sei ein Ablehnungsverfahren gegen Gerichtspräsident D.________ hängig und er habe daher nicht entscheiden dürfen. Die Beschwerde gegen den Entscheid im Ablehnungsverfahren sei mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Februar 2016 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer behaupte aber belege nicht, dass er den obergerichtlichen Entscheid an das Bundesgericht gezogen habe. Überdies hätte eine entsprechende Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer mache auch nicht geltend, er habe vor Bundesgericht vorsorgliche Massnahmen beantragt. Die gesetzliche Ordnung untersage der betroffenen Amtsperson nicht, weitere Amtshandlungen vorzunehmen. Trotz des hängigen Ablehnungsverfahrens habe Gerichtspräsident D.________ den angefochtenen Entscheid in der Sache fällen dürfen. Im Übrigen bringe der Beschwerdeführer keine Einwände vor, die gegen das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels sprächen, und er mache auch nicht geltend, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden oder inzwischen verjährt sei. Ferner wies das Obergericht auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

2.3. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden Erwägungen ein und zeigt nicht anhand dieser Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt, Bundesrecht willkürlich angewendet oder seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

3. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Verfassungsbeschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden