Surety for Costs in Summary Proceedings Challenge Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision of the Zürich Cantonal Court concerning the rejection of their appeal against a first-instance judge in a debt collection procedure. The judge had mandated the individual to provide a security deposit within ten days to proceed with their motion, citing prior costs incurred in unrelated cases. The individual challenged this decision, alleging constitutional rights violations, but failed to adequately substantiate their claims in accordance with legal requirements, leading to the dismissal of the complaint for insufficient reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Surety for Costs in Summary Proceedings Challenge Admissibility: The judge had mandated the individual to provide a security deposit within ten days to proceed with their motion, citing prior costs incurred in unrelated cases. The individual challenged this decision, alleging constitutional rights violations, but failed to adequately substantiate their claims in accordance with legal requirements, leading to the dismissal of the complaint for insufficient reasoning.
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KI-generiertThis article was cited in the dispositive (Order 1) as the basis for not entering upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
This article was cited in the dispositive (Order 2) to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_89/2010
Urteil vom 30. Juni 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ablehnung eines Rechtsöffnungsrichters,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 11. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (Verwaltungskommission).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 11. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (Verwaltungskommission), das dem Beschwerdeführer (für sein Ablehnungsbegehren gegen einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter in einem Rechtsöffnungsverfahren für eine Forderung von Fr. 293.--) eine Frist von 10 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 150.-- angesetzt hat mit der Androhung, dass bei Säumnis auf das Ablehnungsbegehren nicht eingetreten würde,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 11. Mai 2010 erwog, der Beschwerdeführer schulde aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor zürcherischen Gerichtsbehörden Kosten, weshalb er in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZO/ZH zur erwähnten Prozesskaution aufzufordern sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht und verständlich darlegt, weshalb (nach seiner Auffassung) nunmehr auch das Zürcher Obergericht befangen sein soll,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 11. Mai 2010 verletzt sind,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid des Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann