Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_89/2009 KI-generiert

Debtor Challenge to Legal Opening Defeated by Failure to Address Cantonal Court Reasoning

Geschäftsnummer 5D_89/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint against a circular decision issued by a cantonal court, which had dismissed a nullity complaint concerning the granting of a definitive legal opening in favor of a public law entity. The legal opening required the payment of certain fees imposed on the complainant. The higher court concluded that the lower court had correctly determined there was no basis for nullity, as the assessment of the correctness of the fee orders fell outside its jurisdiction. The complainant failed to adequately address the court's reasoning or demonstrate any constitutional violations in their submission to the federal tribunal. Consequently, the tribunal ruled that it would not consider the constitutional complaint due to insufficient justification and imposed costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor Challenge to Legal Opening Defeated by Failure to Address Cantonal Court Reasoning: The legal opening required the payment of certain fees imposed on the complainant. The higher court concluded that the lower court had correctly determined there was no basis for nullity, as the assessment of the correctness of the fee orders fell outside its jurisdiction. The complainant failed to adequately address the court's reasoning or demonstrate any constitutional violations in their submission to the federal tribunal. Consequently, the tribunal ruled that it would not consider the constitutional complaint due to insufficient justification and imposed costs on the complainant.

Schlagwörter

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Gläubigerversammlung Streitgegenstand Anwaltskosten Rechtsvorschlag Konkurseröffnung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal did not enter upon the constitutional appeal because it lacked the required reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_89/2009

Urteil vom 6. August 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch die Heinz Küng AG.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 500.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,

in die (das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abweisende) Verfügung des Bundesgerichts vom 23. Juli 2009 mit der Aufforderung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.--,

in die Bestätigung der Gerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgerecht geleistet worden ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Juni 2009 erwog, der Beschwerdeführer weise keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO /ZH nach, bei der Rechtsöffnungsforderung handle es sich um zwei von der Beschwerdegegnerin, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes, dem Beschwerdeführer auferlegten Gebühren, die sachliche Richtigkeit der Gebührenverfügungen könne der Rechtsöffnungsrichter nicht überprüfen, einzig die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel bzw. das Bundesverwaltungsgericht hätte diese Verfügungen überprüfen dürfen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 15. Juni 2009 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann