Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_89/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal Regarding Summary Judgment Denial and Legal Aid Refusal

Geschäftsnummer 5D_89/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint against a decision made by a cantonal court rejecting a request for legal assistance and dismissing an application for a legal opening. The complainant challenged the refusal of a fee waiver and the dismissal of his application related to a financial matter, which was deemed inadmissible due to insufficient grounds for constitutional rights violations. The court noted that the complainant failed to substantively address the relevant arguments made in the lower court’s decision and did not demonstrate how his rights had been infringed. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and required the complainant to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 BGG, Art. 117 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal Regarding Summary Judgment Denial and Legal Aid Refusal: The complainant challenged the refusal of a fee waiver and the dismissal of his application related to a financial matter, which was deemed inadmissible due to insufficient grounds for constitutional rights violations. The court noted that the complainant failed to substantively address the relevant arguments made in the lower court’s decision and did not demonstrate how his rights had been infringed. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and required the complainant to pay court costs.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge unentgeltliche Rechtspflege Rüge verfassungsmässiger Rechte Nothilfe nach BV formelle Verfahrenseinstellung anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit b BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG for the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG for the non-admission of the constitutional appeal based on insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid for the federal court proceedings due to the hopelessness of the submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant who lost the proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_89/2008/bnm

Urteil vom 1. Juli 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 2. Mai 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss (PN080077) vom 2. Mai 2008 des Zürcher Obergerichts, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) verweigert und seine Nichtigkeitsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Rechtsöffnungsbegehrens für Fr. 2'220.40 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG ),

dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet ( Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall das Obergericht erwog, in Anbetracht der am letzten Tag der Kassationsfrist eingereichten Beschwerde bestehe kein Raum mehr für das Tätigwerden eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe die Rechtsöffnungsrichterin nicht den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch auf Sozialhilfegeld abklären müssen, der Beschwerdeführer unterlasse eine nähere Auseinandersetzung mit den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen betreffend die Abweisung seines Rechtsöffnungsgesuchs,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen

Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann