Cantonal Court Decision on Repayment of Litigation Costs Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual sought to challenge a decision by the Zurich Cantonal Court requiring them to repay legal costs initially covered by the court due to a previous order for legal protection in a marital matter. The court had ordered the individual to repay CHF 4,113.95, arguing that the individual had sufficient income to cover the cost, yet presented no evidence of their financial status to dispute this in the lower court. The individual declared an inability to pay due to being unemployed and offered a payment plan, explaining extenuating personal circumstances involving substance abuse, but only communicated this verbally to the lower court and did not supply any supporting documentation at that time. Consequently, they filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, attempting to introduce new arguments and evidence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Cantonal Court Decision on Repayment of Litigation Costs Upheld: The court had ordered the individual to repay CHF 4,113.95, arguing that the individual had sufficient income to cover the cost, yet presented no evidence of their financial status to dispute this in the lower court. The individual declared an inability to pay due to being unemployed and offered a payment plan, explaining extenuating personal circumstances involving substance abuse, but only communicated this verbally to the lower court and did not supply any supporting documentation at that time. Consequently, they filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, attempting to introduce new arguments and evidence.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to declare that the appeal will not be entered upon under the simplified procedure.
Cited in the dispositive to waive the collection of court costs given the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_88/2020
Urteil vom 18. Mai 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Feststellung der Nachzahlungspflicht (Eheschutz),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. April 2020 (WP200002-O/U).
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2010 auferlegte das Obergericht des Kantons Zürich die Hälfte der Kosten des Rekursverfahrens betreffend Eheschutz von Fr. 1'268.75 A.________, wobei es diese zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vorerst auf die Gerichtskasse nahm, und entschädigte dessen Rechtsbeistand mit Fr. 2'845.20 aus der Gerichtskasse, alles unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 der damaligen ZPO/ZH.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 ersuchte der Kanton Zürich um Feststellung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der heutigen ZPO/CH von Fr. 4'113.95. In seiner Stellungnahme hielt A.________ fest, er könne den Betrag momentan nicht zahlen, da er auf Arbeitssuche sei, und bitte um Ratenzahlungen von Fr. 200.--.
Mit Urteil vom 17. April 2020 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass A.________ zur Nachzahlung von Fr. 4'113.95 verpflichtet ist. Es erwog, gemäss den Unterlagen des Kantons verfüge er über genügend Einkünfte zur Begleichung der Ausstände und er habe in seiner Stellungnahme keinerlei Angaben zu seinen Einkünften und Auslagen und zur Vermögenslage gemacht und auch keinerlei Belege eingereicht.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 13. Mai 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1. Angesichts des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwertes (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) steht nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen ( Art. 113 BGG ), mit der einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt und appellatorische Ausführungen ungenügend sind ( Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG ).
2. Der Beschwerdeführer rügt keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sondern macht appellatorisch geltend, zufolge einer Spirale von Alkohol- und Drogenmissbrauch den Realitätssinn, die Familie und die Arbeit verloren zu haben. Leider habe er dies dem Obergericht nur telefonisch erklärt und keine Nachweise eingereicht, was er nunmehr vor Bundesgericht nachholen wolle. Er könnte die Schuld in Raten von Fr. 150.-- begleichen.
Auf diese Ausführungen kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden und das Einreichen neuer Unterlagen ist vor Bundesgericht grundsätzlich ausgeschlossen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), denn das bundesgerichtliche Verfahren dient nicht dazu, Versäumnisse im kantonalen Verfahren nachzuholen.
Der Beschwerdeführer sei jedoch darauf aufmerksam gemacht, wie dies schon im angefochtenen Entscheid geschehen ist, dass er sich mit einem Gesuch um Ratenzahlung an die Inkassostelle des Obergerichtes wenden kann.
3. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli