Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_88/2019 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Hear Appeal Due to Missed Deadline in Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 5D_88/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the district court granted a company definitive legal enforcement against an individual for the recovery of a financial debt amounting to 2,920 Swiss Francs and 15,700 Swiss Francs, both with interest. The individual subsequently filed an appeal against this decision to the Zurich Higher Court, which dismissed the appeal due to late filing. The individual then took the case to the Zurich Administrative Court, which transferred it to the Swiss Federal Tribunal. The core issue revolves around the individual claiming not to have received the district court's decision, although the court determined it was properly considered as delivered since the individual attended the relevant court hearing and was expected to receive the decision. The appeal lacked adequate justification for the constitutional complaint about alleged arbitrary application of the procedural deadlines by the higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Against Refusal to Hear Appeal Due to Missed Deadline in Enforcement Proceedings: The individual subsequently filed an appeal against this decision to the Zurich Higher Court, which dismissed the appeal due to late filing. The individual then took the case to the Zurich Administrative Court, which transferred it to the Swiss Federal Tribunal. The core issue revolves around the individual claiming not to have received the district court's decision, although the court determined it was properly considered as delivered since the individual attended the relevant court hearing and was expected to receive the decision. The appeal lacked adequate justification for the constitutional complaint about alleged arbitrary application of the procedural deadlines by the higher court.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Fristversäumnis Vollstreckungsverfahren Streitwert gesetzlicher Anspruch Klagefrist Feststellungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this provision due to insufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_88/2019

Urteil vom 15. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. März 2019 (RT190038-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 6. Februar 2019 erteilte das Bezirksgericht Dietikon der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes C.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'920.-- nebst Zins und Fr. 15'700.-- nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 22. März 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge Fristversäumnisses nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. April 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ).

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Der Beschwerdeführer hält den Nichteintretensentscheid offenbar für willkürlich ( Art. 9 BV ). Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern das Obergericht das Fristenrecht willkürlich angewandt oder anderweitig gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Soweit er behauptet, kein Urteil des Bezirksgerichts erhalten zu haben, übergeht er die obergerichtliche Erwägung, dass er das bezirksgerichtliche Urteil trotz Abholungseinladung nicht abgeholt hat, es ihm aber aufgrund von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO (sog. Zustellfiktion) als zugestellt gilt, da er an der bezirksgerichtlichen Verhandlung teilgenommen hatte und deshalb mit Zustellungen rechnen musste. Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sind an das Obergericht zu richten. Da sich das Obergericht inhaltlich nicht mit der Rechtsöffnung befasst hat, kann dies auch das Bundesgericht nicht tun. Es ist deshalb nicht auf Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, mit denen er sich - vor allem mit Vorwürfen strafbaren Verhaltens - unter anderem gegen das als Rechtsöffnungstitel dienende Urteil des Obergerichts vom 6. August 2018 wendet.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg