Condominium Contribution Dispute Dismissed on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a debtor who filed a constitutional complaint against a decision made by the Court of Appeals regarding obligations arising from condominium ownership. The complaint followed the debtor's initial court ruling that mandated payment and rejected other claims related to the enforcement of a lien. The Court of Appeals did not consider the appeal, stating that the arguments presented were insufficient and repetitive, lacking a substantive engagement with the court's prior reasoning. Consequently, the higher court deemed the constitutional complaint as inadequately justified and decided not to entertain it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Condominium Contribution Dispute Dismissed on Procedural Grounds: The complaint followed the debtor's initial court ruling that mandated payment and rejected other claims related to the enforcement of a lien. The Court of Appeals did not consider the appeal, stating that the arguments presented were insufficient and repetitive, lacking a substantive engagement with the court's prior reasoning. Consequently, the higher court deemed the constitutional complaint as inadequately justified and decided not to entertain it.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient reasoning.
Used to impose court costs on the appellant because they lost the case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_88/2014
Urteil vom 2. Juli 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________,
Z.________ (bestehend aus ihren Mitgliedern) ,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Scheuber,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Stockwerkeigentum (Beiträge etc.),
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Nidwalden (Zivilabteilung).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Nidwalden, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen seine erstinstanzliche Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 13'492.50 sowie von Fr. 3'489.80 nebst Zins, gegen die Beseitigung seines Rechtsvorschlags und gegen die Bestätigung eines Pfandrechts nicht eingetreten ist,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um vorsorgliche Massnahmen (Art. 103 bzw. 104 BGG),
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),
dass das Obergericht im Entscheid vom 10. Oktober 2013 in seiner Hauptbegründung erwog, der prozesserfahrene Beschwerdeführer wiederhole weitgehend die schon erstinstanzlich vorgebrachten Argumente und befasse sich mit bereits höchstrichterlich beurteilten Aspekten (Urteil 5A_590/2011 vom 27. Februar 2012), diese Vorbringen würden ausserdem den Streitgegenstand nicht beschlagen, demgegenüber setze sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und lege auch keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung dar, auf die den minimalen Begründungsanforderungen nicht genügende Berufung sei nicht einzutreten,
dass das Obergericht in seiner Eventualbegründung erwog, die Berufung wäre im Übrigen ohnehin abzuweisen, weil die erste Instanz ohne Gehörsverletzung auf Ausführungen zu (an den Beschwerdeführer retournierten) Belegen habe verzichten dürfen und die vorinstanzlichen Ausführungen zur Klageänderung nicht zu beanstanden seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, zahlreiche Stellen aus der juristischen Literatur zu zitieren, dem Obergericht eine Verletzung von Art. 9 und 29 BV durch Nichtüberprüfen verschiedener Fragen (Prozessvoraussetzungen, Gültigkeit von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung) vorzuwerfen und die Berufung pauschal als genügend begründet zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Begründungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. Oktober 2013 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann