Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_88/2007 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Abusive Recusal Requests and Failure to Substantiate Constitutional Claims

Geschäftsnummer 5D_88/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint against a decision made by a cantonal court regarding the refusal to grant a legal objection due to the absence of new assets in the context of a debt collection process. The complainant challenged this ruling, claiming violations of constitutional and human rights, but the court found the objection to be without merit and described the requests made by the complainant as abusive. The court ultimately deemed the appeal inadmissible due to non-compliance with procedural requirements and imposed court fees on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 BGG, Art. 117 BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Abusive Recusal Requests and Failure to Substantiate Constitutional Claims: The complainant challenged this ruling, claiming violations of constitutional and human rights, but the court found the objection to be without merit and described the requests made by the complainant as abusive. The court ultimately deemed the appeal inadmissible due to non-compliance with procedural requirements and imposed court fees on the complainant.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Betreibungsferien formelle Nichtigkeit Streitgegenstand Konkursbegehren unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art.
Art. 74 Abs. 2 BGG
b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.
Art. 113 BGG
Juni 2007 anficht ( Art. 113 BGG sowie Art.
Art. 114 BGG
113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m.
Art. 75 BGG
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss vom 20. Juni 2007 anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG bzw. Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 BGG ),
Art. 117 BGG
Used in conjunction with Art. 108 BGG to state that the constitutional appeal will not be considered due to lack of sufficient reasoning and abuse.
Art. 100 BGG
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss vom 20. Juni 2007 anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG bzw. Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 BGG ),
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Cited alongside Art. 117 BGG as a basis for declaring the appeal inadmissible (lack of proper substantiation of the violation of constitutional rights).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited alongside Art. 117 BGG as a basis for declaring the appeal inadmissible (impliedly due to abusive nature).

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited alongside Art. 117 BGG as a basis for declaring the appeal inadmissible (lack of proper substantiation of the violation of constitutional rights).

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG to state that the constitutional appeal will not be considered due to lack of sufficient reasoning and abuse.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the appellant's request for free legal aid because the appeal was hopeless (aussichtslos).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant who lost the proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_88/2007 /blb

Urteil vom 7. August 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Eidgenössische Finanzverwaltung, Zentrale Inkassostelle, Christoffelgasse 5, 3003 Bern.

Gegenstand

Nichtbewilligung eines Rechtsvorschlags wegen fehlenden neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 20. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss (PN070139) vom 20. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf (missbräuchliche) Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat, diesem die unentgeltliche Rechtspflege (zufolge Aussichtslosigkeit) verweigerte und auf dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen dem Beschwerdeführer den Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens (in einer Betreibung der Beschwerdegegnerin für Fr. 6'400.--) nicht bewilligenden Entscheid nicht eintrat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass sodann auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen sämtliche (an früheren Urteilen gegen den Beschwerdeführer beteiligten) Bundesrichter(innen) und Gerichtsschreiber(innen) nicht eingetreten wird ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an solchen Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen ( BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt Zürich 6 und 10 eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss vom 20. Juni 2007 anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG bzw. Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 BGG ),

dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass das Obergericht im vorliegend angefochtenen Beschluss erwog, die Ablehnungsbegehren erschienen als rechtsmissbräuchlich, die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2007 gegen den von ihm am 22. Februar 2007 in Empfang genommenen erstinstanzlichen Entscheid sei lange nach dem (am 26. März 2007 erfolgten) Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden und daher verspätet, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht behaupte, ohne Verschulden erst innert 30 Tagen vor der Beschwerdeerhebung von den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen Kenntnis erhalten zu haben,

dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht u.a. Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,

dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung ( Art. 29 Abs. 3 BV ) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkannt:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: