Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_87/2019 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Denial of Legal Aid for Debt Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_87/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal challenging a decision by the Cantonal Court of Valais, which had rejected his request for free legal aid in a legal enforcement procedure. The initial ruling by the District Court of Visp had granted the State of Valais and the Swiss Confederation a definitive legal enforcement order for a debt of CHF 201.15 plus interest and fees against the complainant. The Cantonal Court denied the free legal aid request, arguing that the complainant had not fulfilled his duty to demonstrate his financial incapacity and that his appeal was unfounded. The complainant then brought this matter, along with two other related cases, before the Federal Tribunal, protesting the denial of free legal representation and alleging procedural unfairness, without adequately addressing the court's original concerns.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Constitutional Complaint Regarding Denial of Legal Aid for Debt Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The initial ruling by the District Court of Visp had granted the State of Valais and the Swiss Confederation a definitive legal enforcement order for a debt of CHF 201.15 plus interest and fees against the complainant. The Cantonal Court denied the free legal aid request, arguing that the complainant had not fulfilled his duty to demonstrate his financial incapacity and that his appeal was unfounded. The complainant then brought this matter, along with two other related cases, before the Federal Tribunal, protesting the denial of free legal representation and alleging procedural unfairness, without adequately addressing the court's original concerns.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Prozessführung (Rechtsöffnungsverfahren) Betreibungsbegehren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege Streitwert Demonstrationsrecht Nothilfe nach BV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the presiding member to rule that the appeal shall not be entertained (non-entrée en matière) in the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis for why a request for legal aid would have been rejected had one been made, due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_87/2019

Urteil vom 17. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer,

Beschwerdegegner,

Staat Wallis und Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Kantonale Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren.

Gegenstand

Unentgeltliche Prozessführung (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 22. März 2019 (C2 19 24).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 5. Februar 2019 erteilte das Bezirksgericht Visp in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Visp dem Staat Wallis und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 201.15 nebst Zinsen und Gebühren.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Wallis (Beschwerdeverfahren C3 19 25). Mit Entscheid vom 22. März 2019 wies das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine letzte Frist von fünf Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Leistung des Prozesskostenvorschusses von Fr. 50.--, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Verfahren C2 19 24).

Gegen diesen Entscheid (und zwei weitere; dazu Verfahren 5D_85/2019 und 5D_86/2019) hat der Beschwerdeführer am 8. April 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Kantonsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sei, obschon er auf seine Obliegenheiten aufmerksam gemacht worden sei, und er seine Bedürftigkeit nicht dargelegt und nachgewiesen habe. Zudem erscheine seine Beschwerde von vornherein als aussichtslos.

Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nicht im Einzelnen ein. Er beschränkt sich darauf auszuführen, er habe dem Kantonsgericht mehrere Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege mit Beweismitteln eingereicht, doch verweigere ihm das Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege systematisch und ergehe sich in legalistischen Schikanen. Dies und seine weiteren Ausführungen zu seiner finanziellen Situation genügen nicht um darzutun, dass er vor Kantonsgericht seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist und dass seine kantonale Beschwerde nicht aussichtslos ist. Vorliegend geht es sodann nicht um ein Strafverfahren, so dass die Regeln über die notwendige Verteidigung, auf die der Beschwerdeführer wohl anspielt, nicht zum Tragen kommen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schliesslich das Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers. Insbesondere hat das Bundesgericht vorliegend nicht über sein Besuchsrecht oder den Unterhaltsbeitrag zu entscheiden. Seine numerologischen Ausführungen tragen schliesslich nichts zur Sache bei.

Der Beschwerdeführer zeigt somit nicht ansatzweise auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Die Verfassungsbeschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, wäre ein solches ohnehin infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg