Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_87/2014 KI-generiert

Tax Assessment Provisional Relief Challenge Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_87/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a municipality following a court decision which upheld the municipality's issuance of a definitive legal opening for a tax claim amounting to a small sum. The individual had previously challenged this decision in a lower court but was unsuccessful in contesting the legitimacy of the tax obligation. The appellate court found that the individual had not provided substantial evidence supporting claims of constitutional violations, and the tribunal noted that the complaint did not meet the necessary legal standards for consideration. Consequently, the court decided not to entertain the constitutional complaint and denied the request for free legal representation, imposing court costs on the individual instead.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tax Assessment Provisional Relief Challenge Dismissed for Insufficient Substantiation: The individual had previously challenged this decision in a lower court but was unsuccessful in contesting the legitimacy of the tax obligation. The appellate court found that the individual had not provided substantial evidence supporting claims of constitutional violations, and the tribunal noted that the complaint did not meet the necessary legal standards for consideration. Consequently, the court decided not to entertain the constitutional complaint and denied the request for free legal representation, imposing court costs on the individual instead.

Schlagwörter

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provisorische Veranlagung Steuerabzug unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Streitwert substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the constitutional appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant who lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_87/2014

Urteil vom 2. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________ ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Uri, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 70.-- (nebst Zins) abgewiesen und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 22. Mai 2014 erwog, zu Recht habe die Vorinstanz auf Grund der rechtskräftigen und vollstreckbaren definitiven Veranlagungsverfügung des Amtes für Steuern Uri die definitive Rechtsöffnung erteilt, auch die Beurteilung der Zinsen und Kosten sei zutreffend, der Beschwerdeführer erhebe keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG , die Beschwerdevorbringen gegen die Steuerpflicht als solche hätte der Beschwerdeführer (als Sozialhilfebezüger) mit Einsprache gegen die definitive Steuerveranlagung geltend machen müssen, der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid sei zu bestätigen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht unter Berufung auf die Unterstützungsbedürftigkeit die Steuerpflicht zu bestreiten, zumal die Pfändbarkeit des Einkommens des Beschwerdeführers durch das Betreibungsamt zu beurteilen sein wird (Art. 92 f. SchKG),

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 22. Mai 2014 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann