Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_87/2010 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Debt Relief for Low-Value Claim Dismissed

Geschäftsnummer 5D_87/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint against a decision made by a presiding judge regarding a request for definitive legal opening, which was granted in favor of a municipality. The complaint was filed by an individual who disputed the validity of the legal opening based on a previously certified order. However, the individual failed to effectively address the key considerations of the presiding judge's decision and did not demonstrate how any constitutional rights were violated. Consequently, the tribunal opted not to entertain the complaint due to inadequate justification.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Debt Relief for Low-Value Claim Dismissed: The complaint was filed by an individual who disputed the validity of the legal opening based on a previously certified order. However, the individual failed to effectively address the key considerations of the presiding judge's decision and did not demonstrate how any constitutional rights were violated. Consequently, the tribunal opted not to entertain the complaint due to inadequate justification.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Streitwert ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Geldschuld ordentliches Verfahren Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Used to admit the case as a subsidiary constitutional appeal and apply inadmissibility rules for such appeals.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_87/2010

Urteil vom 24. Juni 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid

vom 21. Mai 2010 der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen.

Nach Einsicht

in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom 21. Mai 2010 der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, die der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer für Fr. 177.20 die definitive Rechtsöffnung erteilt hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin 3 mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die a.o. Gerichtspräsidentin 3 im Entscheid vom 21. Mai 2010 erwog, die Rechtsöffnungsforderung beruhe auf einer rechtskräftig bescheinigten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2009 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG , die Forderung sei (gemäss dem Konkordat vom 20. Dezember 1971 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche) vollstreckbar, die Rechtsöffnungsrichterin dürfe den rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel nicht auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfen, dafür hätte der Beschwerdeführer Einsprache beim Stadtrat von A.________ erheben müssen, im Rechtsöffnungsverfahren zulässige Einreden nach Art. 6 des erwähnten Konkordats (Stundung, Tilgung, Verjährung, nicht richtige Vorladung bzw. Vertretung) erhebe der Beschwerdeführer keine, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der a.o. Gerichtspräsidentin 3 eingeht, indem er auf seine im kantonalen Verfahren eingereichten Schriftstücke verweist und die materielle Begründetheit der Rechtsöffnungsforderung bestreitet, die auch das Bundesgericht nicht überprüfen darf,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der a.o. Gerichtspräsidentin 3 aufzeigt, inwiefern deren Entscheid verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang offen bleiben kann, ob der Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin 3 einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid darstellt ( Art. 113 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann