Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_87/2007 KI-generiert

Federal Tribunal Dismisses Constitutional Complaint Regarding Stay of Proceedings in Debt Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5D_87/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the Zurich Cantonal Court regarding the rejection of a legal claim due to the absence of new assets in a debt collection matter. The individual challenged the court's decision not to grant legal protection, claiming it was unfair, and sought free legal aid. The court found the individual's requests to be abusive and not substantiated, ruling that the complaint was inadmissible and the demand for exemption from court fees was denied due to the hopeless nature of the case. The individual was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 BGG, Art. 117 BGG; Federal Tribunal Dismisses Constitutional Complaint Regarding Stay of Proceedings in Debt Enforcement Matter: The individual challenged the court's decision not to grant legal protection, claiming it was unfair, and sought free legal aid. The court found the individual's requests to be abusive and not substantiated, ruling that the complaint was inadmissible and the demand for exemption from court fees was denied due to the hopeless nature of the case. The individual was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Sistierung des Verfahrens Schuldbetreibung Streitgegenstand ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited, in conjunction with Art. 117 BGG, as a justification for not entering a decision on the constitutional complaint (implied procedural rejection).

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited, in conjunction with Art. 117 BGG, for the inadmissibility of the appeal due to insufficient reasoning regarding the violation of constitutional rights.

Art. 117 BGG

Cited as the basis for not entering a final decision on the constitutional complaint due to lack of necessary substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited for the refusal to grant the appellant free legal aid due to the hopeless nature of his submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the appellant who lost the proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_87/2007 /blb

Urteil vom 7. August 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtbewilligung eines Rechtsvorschlags wegen fehlenden neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 20. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss (PN070138) vom 20. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf (missbräuchliche) Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat, diesem die unentgeltliche Rechtspflege (zufolge Aussichtslosigkeit) verweigerte und auf dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen dem Beschwerdeführer den Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens (in einer Betreibung der Beschwerdegegnerin für Fr. 5'346.60) nicht bewilligenden Entscheid nicht eintrat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass sodann auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen sämtliche (an früheren Urteilen gegen den Beschwerdeführer beteiligten) Bundesrichter(innen) und Gerichtsschreiber(innen) nicht eingetreten wird ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an solchen Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen ( BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt Zürich 6 und 10 eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss vom 20. Juni 2007 anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG bzw. Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 BGG ),

dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass das Obergericht im vorliegend angefochtenen Beschluss erwog, die Ablehnungsbegehren erschienen als rechtsmissbräuchlich, die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2007 gegen den von ihm am 15. Februar 2007 in Empfang genommenen erstinstanzlichen Entscheid sei lange nach dem (am 19. März 2007 erfolgten) Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden und daher verspätet, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht behaupte, ohne Verschulden erst innert 30 Tagen vor der Beschwerdeerhebung von den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen Kenntnis erhalten zu haben,

dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht u.a. Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,

dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung ( Art. 29 Abs. 3 BV ) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkannt:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: