Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_86/2018 KI-generiert

Debt Enforcement Legal Aid Denial and Insufficient Legal Challenge

Geschäftsnummer 5D_86/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the plaintiff sought definitive legal opening against the defendant for outstanding amounts owed, leading to a request for free legal assistance from the defendant in the subsequent appeal process. The defendant's initial request for free legal aid was denied by the appellate court, which required the defendant to pay a court fee, resulting in the defendant appealing to the federal court. The federal court determined that the appeal was inadmissible due to the low value of the dispute and the absence of a significant legal question, effectively qualifying the appeal as a subsidiary constitutional complaint. Additionally, the defendant failed to adequately address the merits of the previous court's ruling or show any violation of constitutional rights, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the defendant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debt Enforcement Legal Aid Denial and Insufficient Legal Challenge: The defendant's initial request for free legal aid was denied by the appellate court, which required the defendant to pay a court fee, resulting in the defendant appealing to the federal court. The federal court determined that the appeal was inadmissible due to the low value of the dispute and the absence of a significant legal question, effectively qualifying the appeal as a subsidiary constitutional complaint. Additionally, the defendant failed to adequately address the merits of the previous court's ruling or show any violation of constitutional rights, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the defendant.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnungsverfahren) Betreibungsforderung unentgeltliche Rechtspflege Vollstreckungsentscheid Zulässige Gründe Streitwert Zahlungsauftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid for the Federal Tribunal proceedings was rejected.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_86/2018

Urteil vom 22. Mai 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 12. März 2018 (P 18 7 [BAZ 18 3]).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 1. Februar 2018 erteilte das Kantonsgericht Nidwalden der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________strasse xxx gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Nidwalden definitive Rechtsöffnung für drei Mal den Betrag von Fr. 1'325.-- und vier Mal den Betrag von Fr. 1'320.-- (je nebst Zins) sowie das entsprechende Pfandrecht auf dem Grundstück Nr. zzz GB U.________.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Februar 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Nidwalden. Er ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 12. März 2018 (P 18 7) wies der Obergerichtspräsident das Gesuch für das Hauptverfahren BAZ 18 3 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen an zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 450.--.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 27. April 2018 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Obergericht hat die Beschwerde als aussichtslos erachtet. Der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde weder sachbezogen mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander noch zeige er auf, inwiefern das Kantonsgericht Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Zudem habe das Kantonsgericht darauf hingewiesen, dass im Rechtsöffnungsverfahren für die Geltendmachung von Verrechnungsforderungen Urkunden vorgelegt werden müssten, die den Anforderungen an einen provisorischen oder definitiven Rechtsöffnungstitel genügten. Da der Beschwerdeführer keine Urkunden auflege, seien seine Vorbringen untauglich, um den vorgelegten Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Die Verlustgefahr im Beschwerdeverfahren sei damit deutlich höher als die Gewinnchance.

4. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, Obergerichtspräsident C.________ sei während acht Jahren (2007 bis 2015) Mieter einer Stockwerkeigentumswohnung an der B.________strasse xxx in U.________ gewesen und habe direkt über ihm (dem Beschwerdeführer) gewohnt. Der Beschwerdeführer leitet daraus jedoch keine Folgen ab. Ein Ausstandsgesuch wäre ohnehin an das Obergericht zu richten.

Eine genügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts zur Aussichtslosigkeit der Beschwerde fehlt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, einer Kantonsgerichtspräsidentin in einem früheren Verfahren Lügen vorzuwerfen und zu behaupten, die Verrechnungsforderung sei ausgewiesen. Inwieweit sich die Verrechnungsforderung aus seiner Stellungnahme an das Kantonsgericht vom 10. November 2017 ergeben soll, legt er nicht näher dar.

Der Beschwerdeführer zeigt damit nicht ansatzweise auf, inwieweit verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Für den Fall der Abweisung seiner Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 450.--. Dazu besteht kein Anlass. Die Zahlungsfristen liefen zwar während des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens weiter und die erste Zahlungsfrist von zehn Tagen lief sogar noch vor der Beschwerdeerhebung ab. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt, so dass kein Grund besteht, ihm die Frist neu anzusetzen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war seine Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg