Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_86/2015 KI-generiert

Cat Ownership Dispute and Failure to Pay Appeal Costs

Geschäftsnummer 5D_86/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the ownership of a cat, where one party filed a complaint against a decision requiring her to return the cat to another party. The complaint was brought forth to the Swiss Federal Tribunal as a constitutional complaint after the Obergericht of Bern ruled against the complainant without entering into the merits of her appeal due to non-payment of a court fee. The Federal Tribunal did not accept the constitutional complaint, mainly because the complainant failed to sufficiently detail which constitutional rights were allegedly violated by the lower court's ruling. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Cat Ownership Dispute and Failure to Pay Appeal Costs: The complaint was brought forth to the Swiss Federal Tribunal as a constitutional complaint after the Obergericht of Bern ruled against the complainant without entering into the merits of her appeal due to non-payment of a court fee. The Federal Tribunal did not accept the constitutional complaint, mainly because the complainant failed to sufficiently detail which constitutional rights were allegedly violated by the lower court's ruling. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Streitwert Zahlungsbefehl Rückkehrrecht nachträglicher Rechtsvorschlag Miteigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning regarding the violation of constitutional rights.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG as the procedural basis for not entering into the merits of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_86/2015

Urteil vom 26. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Herausgabe eines Katers (Eigentum),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. April 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. April 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen (sie zur Herausgabe eines Katers an die Beschwerdegegnerin verpflichtenden) Entscheid nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 7. April 2015 erwog, die Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--, mit welcher die Beschwerdeführerin habe rechnen müssen, gelte (kraft Fiktion: Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO) als am 21. März 2015 zugestellt, die Beschwerdeführerin habe den Kostenvorschuss auch innerhalb der am 31. März 2015 ablaufenden Nachfrist nicht geleistet, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 7. April 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann