Tax Enforcement Challenge Dismissed for Insufficient Constitutional Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute in which the appellant challenged a decision made by the Upper Court of the Canton of Thurgau regarding the definitive legal enforcement of tax collection amounts due to the municipality, based on prior tax assessments. The Upper Court upheld the initial ruling, confirming the legality of the tax claims. The appellant submitted a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal, but the Tribunal determined that the complaint was inadmissible because it failed to meet the necessary criteria for a constitutional appeal and did not sufficiently demonstrate any violation of constitutional rights. Consequently, the request for legal aid was denied, and the appellant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Tax Enforcement Challenge Dismissed for Insufficient Constitutional Argumentation: The Upper Court upheld the initial ruling, confirming the legality of the tax claims. The appellant submitted a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal, but the Tribunal determined that the complaint was inadmissible because it failed to meet the necessary criteria for a constitutional appeal and did not sufficiently demonstrate any violation of constitutional rights. Consequently, the request for legal aid was denied, and the appellant was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertUsed to rule that the constitutional appeal is inadmissible due to lack of sufficient reasoning.
Used to rule that the constitutional appeal is inadmissible due to lack of sufficient reasoning.
Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_86/2013
Urteil vom 16. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt A.________,
vertreten durch das Steueramt der Stadt Frauenfeld, Freie Strasse 3, Postfach, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. März 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. März 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 1'703.30 und Fr. 1'618.85 (nebst Zinsen und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anficht,
dass die Verfassungsbeschwerde ebenso unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin weitere Entscheide als den vorliegend allein anfechtbaren Entscheid des Obergerichts vom 6. März 2013, insbesondere drei Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau aus dem Jahr 2012 beanstandet ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht des Kantons Thurgau im Entscheid vom 6. März 2013 erwog, die Betreibungsforderungen (Staats- und Gemeindesteuern 2010/2011) beruhten auf rechtskräftigen Steuerveranlagungen sowie Schlussrechnungen und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln ( Art. 80 Abs. 1 SchKG ), der Rechtsöffnungsrichter dürfe die Steuerrechnungen nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfen, zulässige Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG würden keine nachgewiesen, die Steuerrechnungen 2006 bis 2009 seien im Rechtsöffnungsverfahren betreffend die Steuern 2010/2011 ohne Belang, die erste Instanz habe die Rechtsöffnung zu Recht erteilt, deren Entscheid sei zu bestätigen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 6. März 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann