Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_86/2011 KI-generiert

Rejection of Constitutional Appeal for Insufficient Substantiation of Monetary Threshold and Procedural Compliance

Geschäftsnummer 5D_86/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed against a ruling from a cantonal court, which had rejected the appellant's appeal regarding the issuance of a definitive reopening of legal proceedings related to a financial claim. The appellant contested a previous decision that ordered the reopening of the case for a specified amount but did not succeed in adequately substantiating claims of constitutional rights violations in their complaint. The court found that the appellant failed to meet the necessary legal standards for a constitutional challenge, resulting in the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Rejection of Constitutional Appeal for Insufficient Substantiation of Monetary Threshold and Procedural Compliance: The appellant contested a previous decision that ordered the reopening of the case for a specified amount but did not succeed in adequately substantiating claims of constitutional rights violations in their complaint. The court found that the appellant failed to meet the necessary legal standards for a constitutional challenge, resulting in the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Verfahrensüberprüfung Erreichen des Schwellenwerts Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal did not enter upon the merits of the constitutional appeal due to insufficient substantiation, as per this procedural rule.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

This provision, combining the rules for constitutional appeals with the cause for inadmissibility based on lack of substantiation, was cited for not entering upon the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The unsuccessful appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_86/2011

Urteil vom 27. Mai 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. April 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. April 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 20'086.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,

in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 6. April 2011 erwog, auf das missbräuchliche Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen das Obergericht, mit dem die Lahmlegung der Justiz bezweckt werde, sei nicht einzutreten ( BGE 105 Ib 301 ), mit seinen neuen Behauptungen sei der Beschwerdeführer vor Obergericht ausgeschlossen, die Rechtsöffnungsforderung (Gerichtskosten) beruhe auf einem erfolglos bis ans Bundesgericht weitergezogenen, rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 31. Mai 2006 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG , die inhaltliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels dürfe der Rechtsöffnungsrichter nicht überprüfen ( BGE 135 III 315 E. 2.3), Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine,

dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht Verfassungsverletzungen behauptet,

dass er jedoch nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 6. April 2011 verletzt sein sollen,

dass es insbesondere nicht genügt, pauschal auf kantonale Eingaben zu verweisen, weil die gesetzlich vorgeschriebene Beschwerdebegründung aus der Beschwerdeschrift selbst hervorzugehen hat,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und in Anbetracht von Art. 100 Abs. 1 BGG auch nicht verbesserbare - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann