Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_85/2020 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Refusal to Hear Execution Challenge Dismissed for Insufficient Constitutional Pleading

Geschäftsnummer 5D_85/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case before the Swiss Federal Tribunal, the complainant appealed against a decision by the Zurich Cantonal Court, which had declined to consider their earlier complaint. This initial complaint contested a definitive payment order issued by the Bülach District Court for an amount of 310 CHF plus interest and costs in a debt collection proceeding. The Zurich Cantonal Court had ruled that there was no appealable object and no jurisdiction for the complaint, claiming that an unsubstantiated judgment could not be contested and that the demands to delete the debt collection and to annul the enforcement process were not within the scope of the debt enforcement procedure. The complainant also requested a public hearing, which the Federal Tribunal noted was not a right under Swiss federal procedural law. Additionally, the complainant had linked their grievances to a perceived history of unjust legal treatment, alleging multiple offenses by authorities.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 57 BGG, Art. 58 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m; Debtor's Appeal Against Refusal to Hear Execution Challenge Dismissed for Insufficient Constitutional Pleading: This initial complaint contested a definitive payment order issued by the Bülach District Court for an amount of 310 CHF plus interest and costs in a debt collection proceeding. The Zurich Cantonal Court had ruled that there was no appealable object and no jurisdiction for the complaint, claiming that an unsubstantiated judgment could not be contested and that the demands to delete the debt collection and to annul the enforcement process were not within the scope of the debt enforcement procedure. The complainant also requested a public hearing, which the Federal Tribunal noted was not a right under Swiss federal procedural law. Additionally, the complainant had linked their grievances to a perceived history of unjust legal treatment, alleging multiple offenses by authorities.

Schlagwörter

KI-generiert
Definitive Rechtsöffnung Inkasso Pfändungsvollzug Konkursverhandlung Streitwert verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter a judgment on the manifestly ill-founded constitutional appeal under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_85/2020

Urteil vom 18. Mai 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. April 2020 (RT200030-O/U).

Erwägungen:

1. Mit unbegründetem Urteil vom 31. Januar 2020 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Rafzerfeld definitive Rechtsöffnung für Fr. 310.-- nebst Zins und Kosten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2020 Beschwerde. Mit Beschluss vom 1. April 2020 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt bzw. mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Ein unbegründetes Urteil könne nicht angefochten werden. Nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens seien die verlangte Löschung der Betreibung und die beantragte Aufhebung des Pfändungsverfahrens.

Am 13. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss (sowie zwei weitere Entscheide, dazu Verfahren 5D_86/2020 und 5D_87/2020) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Auf die verlangte Vereinigung des vorliegenden mit den beiden weiteren Verfahren ist zu verzichten. Es sind nicht in allen drei Verfahren dieselben Parteien beteiligt und es stellen sich teilweise unterschiedliche Fragen.

Der Beschwerdeführer ersucht um eine öffentliche Verhandlung. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung ( Art. 57 BGG ) oder eine mündliche Beratung ( Art. 58 BGG ). Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der vorliegenden Unterlagen (Beschwerde samt Beilagen) gefällt werden. Auf den Beizug weiterer Akten ist zu verzichten.

3. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Nicht einzutreten ist auf Anträge, die über die umstrittene Rechtsöffnung hinausgehen (Genugtuung; Rückzahlung verschiedener Beträge etc.).

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf das bezirksgerichtliche Dispositiv sei bereits die Pfändung vollzogen und ein Verlustschein ausgestellt worden. Ohnehin gehe es in diesem Rechtsöffnungsverfahren nur darum, ihn in haltlose Verfahren zu verwickeln. Bei alldem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Im Übrigen erschöpft sich die weitschweifige Beschwerde in einer teilweise schwer verständlichen Schilderung des Sachverhalts und in zahlreichen Vorwürfen gegen verschiedene Personen und Behörden (es lägen Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor; er werde in die Schuldknechtschaft getrieben; die Rechtsöffnung erfolge aus allerniedrigsten Motiven, die Steuerschulden seien konstruiert etc.), wobei er dies alles offenbar auf das als ungerecht empfundene Urteil 4C.139/2001 vom 13. August 2001 zurückführt. Eine genügende Verfassungsrüge liegt nicht vor.

Die Beschwerde ist offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg