Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_85/2013 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Enforcement Order and Unrelated Claims

Geschäftsnummer 5D_85/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a constitutional complaint filed against a decision from a cantonal court regarding the issue of a definitive legal opening related to a debt collection demand. The cantonal court had rejected the complaint of the appellant, confirming the applicability of a definitive legal opening title based on a previous judicial decision that imposed certain legal costs. The appellant's requests, including the revocation of guardianship over a third party and a damage compensation claim, were deemed inadmissible as they were not part of the initial proceedings. The Federal Tribunal found that the complaints lacked a clear and detailed explanation of any constitutional rights violations, leading to the dismissal of the constitutional complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Enforcement Order and Unrelated Claims: The cantonal court had rejected the complaint of the appellant, confirming the applicability of a definitive legal opening title based on a previous judicial decision that imposed certain legal costs. The appellant's requests, including the revocation of guardianship over a third party and a damage compensation claim, were deemed inadmissible as they were not part of the initial proceedings. The Federal Tribunal found that the complaints lacked a clear and detailed explanation of any constitutional rights violations, leading to the dismissal of the constitutional complaint.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung verfassungsmässige Anforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung Verfassungsbeschwerde im Ausland ordentliches Verfahren Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG, indicating non-admission, likely due to procedural deficiencies leading to the decision not to entertain the appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG, indicating the appeal was rejected because the violation of constitutional rights was not properly substantiated.

Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional appeal due to lack of proper justification in relation to the cantonal decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_85/2013

Urteil vom 15. April 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Prättigau/Davos,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 22. Februar 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 22. Februar 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 800.-- abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Vormundschaft einer Drittperson und Schadenersatz von 180'000 Franken fordert, weil diese Begehren weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 22. Februar 2013 erwog, die Betreibungsforderung (der Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftbarkeit auferlegte Gerichtskosten von Fr. 800.--) beruhe auf einem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel ( Art. 80 Abs. 1 SchKG ), zulässige Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe die Beschwerdeführerin keine, im Rechtsöffnungsverfahren könne die materielle Begründetheit der Forderung ebenso wenig überprüft werden wie das zum definitiven Rechtsöffnungstitel führende Verfahren, die Rechtsöffnung sei zu Recht erteilt worden und die Beschwerde somit abzuweisen,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass sie erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Februar 2013 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann