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5D_84/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Regarding Mooted Tax Enforcement Challenge

Geschäftsnummer 5D_84/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal after the Canton Court of Zug granted definitive legal enforcement against them in a debt collection process initiated by the State of Neuchâtel's tax service. The complaint to the Zug High Court was dismissed as moot following a payment to the debt collection office by the petitioner. The petitioner then sought public law litigation with the Federal Tribunal, including a recusal request against a tribunal judge, which was deemed irrelevant as the judge was not involved in the case. The complaint was ultimately filed late, beyond the 30-day appeal deadline, rendering it inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 117 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Regarding Mooted Tax Enforcement Challenge: The complaint to the Zug High Court was dismissed as moot following a payment to the debt collection office by the petitioner. The petitioner then sought public law litigation with the Federal Tribunal, including a recusal request against a tribunal judge, which was deemed irrelevant as the judge was not involved in the case. The complaint was ultimately filed late, beyond the 30-day appeal deadline, rendering it inadmissible.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Steuervollstreckung Betreibungsbegehren Steuerschuld gesetzliche Frist Steuervorbescheid Zahlungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to declare the appeal inadmissible due to tardiness in the simplified procedure.

Art. 117 BGG

Used to apply the simplified procedure for declaring the appeal inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_84/2022

Urteil vom 16. Juni 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Etat de Neuchâtel,

Service des contributions, Rue du Docteur-Coullery 5, 2300 La Chaux-de-Fonds,

vertreten durch Office du recouvrement de l'Etat,

Rue du Plan 30, 2002 Neuchâtel 2,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 28. April 2022 (BZ 2022 19).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 26. Januar 2022 erteilte das Kantonsgericht Zug dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung für Fr. 847.70 nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Februar 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Nach einer Zahlung des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 28. April 2022 als gegenstandslos ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer auf den 10. Juni 2022 datierten und am selben Tag der Post übergebenen Eingabe Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Mit einer separaten Eingabe vom selben Tag stellt er ein Ablehnungsgesuch gegen Bundesrichterin Escher. Am 13. Juni 2022 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen.

2. Das Ablehnungsgesuch ist nicht unterzeichnet. Eine Rückweisung zur Behebung des Mangels ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) kann unterbleiben. Bundesrichterin Escher ist am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt, womit das Gesuch gegenstandslos ist.

3. Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Beschluss gemäss eigenen Angaben und gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post am 10. Mai 2022 in Empfang genommen. Die dreissigtägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) begann demnach am 11. Mai 2022 zu laufen und lief am Donnerstag, 9. Juni 2022, ab. Die erst am 10. Juni 2022 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg