Debtor's Appeal on Withdrawn Objection Dismissed for Insufficient Constitutional Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal proceeding where a debtor contested a court decision that declared a prior legal matter as closed due to the withdrawal of an objection against a debt enforcement action. The initial court mandated the debtor to pay costs and compensation to the creditors. Upon appeal, a higher court dismissed the debtor's complaint citing insufficient reasoned argumentation. Subsequently, the debtor filed a further appeal to theFederal Tribunal, which was ultimately deemed inadequate and not sufficiently substantiated based on the legal framework governing such appeals. Consequently, the Federal Tribunal did not accept the appeal and imposed court costs on the debtor.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Debtor's Appeal on Withdrawn Objection Dismissed for Insufficient Constitutional Argumentation: The initial court mandated the debtor to pay costs and compensation to the creditors. Upon appeal, a higher court dismissed the debtor's complaint citing insufficient reasoned argumentation. Subsequently, the debtor filed a further appeal to theFederal Tribunal, which was ultimately deemed inadequate and not sufficiently substantiated based on the legal framework governing such appeals. Consequently, the Federal Tribunal did not accept the appeal and imposed court costs on the debtor.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure due to insufficient substantiation of the constitutional appeal.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_84/2016
Urteil vom 18. Mai 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich und Gemeinde Birmensdorf,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnungsverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Mai 2016.
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 schrieb das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon das Rechtsöffnungsverfahren xxx in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Birmensdorf infolge Rückzuges des Rechtsvorschlages als gegenstandslos ab. Es auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 150.-- der Schuldnerin und verpflichtete sie, dem Staat und der Stadt Zürich (Gläubiger) eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- zu bezahlen. Mit Beschluss vom 3. Mai 2016 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die von A.________ (Schuldnerin) gegen die Verfügung vom 27. Januar 2016 erhobene Beschwerde nicht ein. Die Schuldnerin (Beschwerdeführerin) hat am 13. Mai 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen das vorinstanzliche Urteil Beschwerde eingereicht.
2.
2.1. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 113 BGG ). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2016 sei als Beschwerde im Sinn von Art. 319 ff. ZPO unzureichend. Die Beschwerdeführerin stelle weder Rechtsmittelanträge noch setze sie sich mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinander.
2.3. Die Beschwerdeführerin stellt auch vor Bundesgericht keinen Antrag. Zudem geht sie in ihrer Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden Erwägungen ein und zeigt nicht anhand dieser Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt, Bundesrecht willkürlich angewendet oder ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a b BGG ) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden