Debtor Challenge to Refusal of Appellate Review of Debt Enforcement Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute between two parties regarding a provisional opening of debt enforcement initiated by one party against the other. The district court granted the creditor a provisional ruling for an amount due, including interest and fees. The opposing party subsequently filed a complaint against this decision, which was dismissed by the cantonal court on procedural grounds, leading to a constitutional complaint being filed with the Swiss Federal Tribunal. The complaining party sought to annul the cantonal court's decision, request free legal assistance, and suspend the proceedings, but the Federal Tribunal found the appeal unsubstantiated and did not accept it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit b BGG; Debtor Challenge to Refusal of Appellate Review of Debt Enforcement Ruling: The district court granted the creditor a provisional ruling for an amount due, including interest and fees. The opposing party subsequently filed a complaint against this decision, which was dismissed by the cantonal court on procedural grounds, leading to a constitutional complaint being filed with the Swiss Federal Tribunal. The complaining party sought to annul the cantonal court's decision, request free legal assistance, and suspend the proceedings, but the Federal Tribunal found the appeal unsubstantiated and did not accept it.
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KI-generiertCited in conjunction with Art. 117 BGG to establish the rule for substantiating violations of constitutional rights in the subsidiary constitutional appeal.
Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 2 BGG and Art. 117 BGG for the procedural basis to not enter upon the insufficiently reasoned appeal.
Cited to establish that only the subsidiary constitutional appeal is available because the amount in dispute does not meet the threshold for a normal appeal.
Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 2 BGG for the requirement that the subsidiary constitutional appeal must invoke and substantiate violations of constitutional rights.
Cited as the basis for dismissing the request for free legal aid because the appeal was prospectless from the start.
Cited in the original text as Art. 64 Abs. 1 BGG concerning the dismissal of the request for free legal aid.
Cited as the basis for imposing court costs on the appellant due to the appeal being dismissed.
Cited in the original text as Art. 66 Abs. 1 BGG concerning the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_84/2015
Urteil vom 21. Mai 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 30. März 2015.
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 3. Februar 2015 erteilte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aargau der B.________ AG in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'007.45 nebst Zins zu 5% seit 17. Dezember 2013, Fr. 80.-- Bearbeitungsgebühren und die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 sowie für den Kostenersatz gemäss Ziffer 2 (Entscheidgebühr von Fr. 250.-- bzw. den Betrag von Fr. 140.--, den die Schuldnerin der Gläubigerin direkt zu ersetzen hat). Mit Entscheid vom 30. März 2015 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die am 23. Februar 2015 (Postaufgabe) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein. Petra Ciccone hat am 18. Mai 2015 gegen den vorgenannten Entscheid des Obergerichts beim Bundesgericht Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Sistierung des Verfahrens.
2.
2.1. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 113 BGG ). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
2.2. Das Obergericht hat zusammenfassend erwogen, die materielle Begründung der Beschwerde stimme wörtlich mit der Begründung in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2014 an die erste Instanz überein. Eine blosse Wiederholung der Vorbringen stelle keine Auseinandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz dar. Die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, inwiefern der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters fehlerhaft sein solle. Die dargelegten allgemeinen Vorbehalte von Strafanzeigen wegen Verletzung verschiedener Bestimmungen des Strafrechts und der EMRK zeigten ebensowenig auf, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz fehlerhaft sei. Gleiches gelte für den allgemeinen Hinweis auf die Totalnichtigkeit und Rechtswidrigkeit. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten mit dem nachgeführten Urkundenverzeichnis verlange, habe sie bereits vor erster Instanz einen entsprechenden Antrag gestellt. Im erstinstanzlichen Verfahren sei mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November 2014 sämtliche Akten in Kopie zugestellt worden seien. Sie sei überdies in der entsprechenden Verfügung darauf hingewiesen worden, dass die Akten auf ihren Wunsch auf dem Präsidium des Zivilgerichts eingesehen werden könnten. Bei den Akten des Obergerichts befänden sich zusätzlich die von der Beschwerdeführerin verfasste Beschwerdeschrift und das an die Parteien versandte Schreiben des Obergerichts betreffend Eingang der Beschwerde vom 24. Februar 2015. Unter diesen Umständen könne verzichtet werden der Beschwerdeführerin vor dem Entscheid nochmals Akteneinsicht zu gewähren. Das Obergericht erachtete überdies die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin verlangte unentgeltliche Rechtspflege angesichts der fehlenden Begründung und der damit einhergehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde als nicht gegeben. Schliesslich auferlegte es ihr dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten.
2.3. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Eingabe nicht rechtsgenügend und verständlich auf die Erwägungen der Vorinstanz ein und erläutert nicht rechtsgenügend, inwiefern das Obergericht mit dem Nichteintretensentscheid Gesetzes- oder Verfassungsrecht verletzt oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll. Auf die nicht begründete Verfassungsbeschwerde ist daher in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 BGG i. V. m. Art. 117 und Art. 108 Abs. 1 lit b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.
3. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden