Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_84/2013 KI-generiert

Appeal Regarding Stay of Proceedings and Legal Opening for State Fees

Geschäftsnummer 5D_84/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed against a decision by the Canton Zurich's Court, which had denied a request for a stay of proceedings and upheld the enforcement of a claim for a court fee of CHF 500 based on a prior enforceable ruling. The complaint was scrutinized under the provisions governing constitutional appeals, but the court found that the complainant did not adequately address the important reasoning of the lower court or substantiate any constitutional rights violations. Consequently, the appeal was dismissed due to insufficient justification, and costs were imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Regarding Stay of Proceedings and Legal Opening for State Fees: The complaint was scrutinized under the provisions governing constitutional appeals, but the court found that the complainant did not adequately address the important reasoning of the lower court or substantiate any constitutional rights violations. Consequently, the appeal was dismissed due to insufficient justification, and costs were imposed on the complainant.

Schlagwörter

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Sistierung des Verfahrens Anwaltskosten Eröffnung des Verfahrens offenes Verfahren Demonstrationsrecht vollstreckbarer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because the constitutional complaint lacked the required reasoning.

Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

The procedural rule applied for the non-entry into the merits of the constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_84/2013

Urteil vom 15. April 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, 8000 Zürich,

vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Postfach 2401, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 4. Februar 2013.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 4. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ebenso abgewiesen hat wie deren Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 500.--,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 4. Februar 2013 erwog, die Betreibungsforderung (Staatsgebühr von Fr. 500.--) beruhe auf einem vollstreckbaren Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte) vom 3. März 2011 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel ( Art. 80 Abs. 1 SchKG ), Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe die Beschwerdeführerin keine, das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt Z.________ bilde nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, die Voraussetzungen für eine Verfahrenssistierung seien nicht erfüllt, die Rechtsöffnung sei zu Recht erteilt worden und die Beschwerde somit abzuweisen,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechts geltend macht,

dass sie erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und weshalb sie durch das Urteil des Obergerichts vom 4. Februar 2013 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann