Constitutional Complaint Regarding Refusal to Hear Appeal on Definitive Legal Opening
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal dispute arose when a lower court granted definitive legal reopening in a debt collection case, allowing the creditor to pursue payment of a specified amount. The debtor contested this decision at a higher court, which ultimately did not accept the appeal due to the debtor's failure to adequately address the legal reasoning of the initial ruling. The debtor then filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking annulment of the higher court's decision. However, the Tribunal found the complaint insufficiently substantiated and dismissed it, resulting in costs imposed on the debtor.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Constitutional Complaint Regarding Refusal to Hear Appeal on Definitive Legal Opening: The debtor contested this decision at a higher court, which ultimately did not accept the appeal due to the debtor's failure to adequately address the legal reasoning of the initial ruling. The debtor then filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking annulment of the higher court's decision. However, the Tribunal found the complaint insufficiently substantiated and dismissed it, resulting in costs imposed on the debtor.
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KI-generiertBasis for the decision not to enter into the merits of the appeal (inadmissibility in the simplified procedure).
Basis for imposing court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_84/2012
Urteil vom 18. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfons Frei,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 27. März 2012.
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 26. Januar 2012 erteilte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts A.________ dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxxx B.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'822.85. Das Obergericht des Kantons Luzern trat mit Entscheid vom 27. März 2012 auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten. Er verlangt sinngemäss dessen Aufhebung.
2.
2.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
2.2 Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Eingabe mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern beschränke sich darauf, den Inhalt seiner Stellungnahme zuhanden des Bezirksgerichts A.________ wörtlich wiederzugeben. Damit vermöge seine Eingabe den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Auf die Beschwerde sei demnach nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer verkenne, dass das dem Verlustschein zugrunde liegende rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 22. September 2003 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle und der Beschwerdeführer dagegen keine der Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung, Verjährung) geltend mache.
2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander und legt somit nicht den aufgeführten Begründungsanforderungen entsprechend dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll.
2.4 Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Zbinden