Debt Enforcement Stay Appeal Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party challenged a decision from a cantonal court that denied their appeal against the grant of a definitive legal opening to another party for a specified amount, plus interest and costs. The higher court ruled that the appellant's response was untimely and their subsequent motions were also late or unfounded. The appellant invoked constitutional rights in their appeal to the Federal Tribunal but failed to effectively demonstrate how their rights were violated according to the requirements for a constitutional complaint. Consequently, their request for legal aid was denied, and they were ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debt Enforcement Stay Appeal Dismissed for Procedural Defects: The higher court ruled that the appellant's response was untimely and their subsequent motions were also late or unfounded. The appellant invoked constitutional rights in their appeal to the Federal Tribunal but failed to effectively demonstrate how their rights were violated according to the requirements for a constitutional complaint. Consequently, their request for legal aid was denied, and they were ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required reasoning for a constitutional complaint.
Legal aid was denied due to the hopelessness of the constitutional complaint.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_84/2010
Urteil vom 15. Juni 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Aargau, vertreten durch Gerichtskasse B.________
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 3. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 3. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 345.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der vorinstanzliche Entscheid zum Teil auf mehrfachen Erwägungen beruht, jede dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen anzufechten ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),
dass das Obergericht im Urteil vom 3. Mai 2010 im Wesentlichen erwog, mangels Geltung der Gerichtsferien im Rechtsöffnungsverfahren (AGVE 1993 Nr. 11 S. 46) sei die Antwort des Beschwerdeführers auf das Rechtsöffnungsgesuch verspätet gewesen und dieser damit im erstinstanzlichen Verfahren säumig geblieben, sein erst vor Obergericht gestellter Ablehnungsantrag gegen den erstinstanzlichen Richter erweise sich daher ebenfalls als verspätet, im Übrigen wäre dieser auch unbegründet, falsch sei sodann der Einwand der nicht rechtmässigen Wahl des erstinstanzlichen Richters, weil (von der Kantonsverfassung nicht ausgeschlossene) stille Wahlen gemäss § 30a des Gesetzes über die politischen Rechte vom 10. März 1992 zulässig seien, wenn gleichviel wählbare Kandidaten oder Kandidatinnen vorgeschlagen würden als zu wählen seien und innert der Nachmeldefrist von 5 Tagen keine weiteren Wahlvorschläge eingereicht würden, sodann verstosse die stille Wahl auch nicht gegen Art. 34 BV , der die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe schütze,
dass das Obergericht weiter erwog, die Rechtsöffnungsforderung beruhe auf einem rechtskräftigen Urteil des Gerichtspräsidiums B.________ vom 20. Juli 2009 (Gerichtskosten), dessen materielle Richtigkeit der Rechtsöffnungsrichter nicht überprüfen dürfe, der (vor erster Instanz säumige) Beschwerdeführer habe keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar Verfassungsrechte anruft und die Erwägungen des Obergerichts bestreitet,
dass er sich jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise mit den einlässlichen, zum Teil mehrfachen Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 3. Mai 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann