Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_84/2007 KI-generiert

Federal Tribunal Dismisses Constitutional Complaint on Legal Aid and Security Deposit in Debt Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5D_84/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party who contested the refusal of free legal assistance and was instructed to provide security for costs in a claim regarding unjust enrichment in a debt collection matter. The lower court denied the request for free legal assistance, citing a lack of merit and the applicant's history of filing numerous unsuccessful appeals. The applicant then filed a constitutional complaint against this decision, which was examined by the highest court. The court found that the applicant failed to adequately argue the violation of constitutional rights and deemed the constitutional complaint inadmissible, leading to the dismissal of the application for free legal assistance and the imposition of court costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 BGG, Art. 117 BGG; Federal Tribunal Dismisses Constitutional Complaint on Legal Aid and Security Deposit in Debt Enforcement Matter: The lower court denied the request for free legal assistance, citing a lack of merit and the applicant's history of filing numerous unsuccessful appeals. The applicant then filed a constitutional complaint against this decision, which was examined by the highest court. The court found that the applicant failed to adequately argue the violation of constitutional rights and deemed the constitutional complaint inadmissible, leading to the dismissal of the application for free legal assistance and the imposition of court costs on the applicant.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand Recht zur Hinterlegung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 I 258
Bid Exclusion Over Collective Labor Agreement Equivalence
5P.17/2004
das Urteil des Bundesgerichts 5P.17/2004),
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG as a ground for inadmissibility (impliedly relating to the abusive nature of the appeal).

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG to declare the constitutional appeal inadmissible because substantial constitutional rights violations were not adequately substantiated.

Art. 117 BGG

Used together with Art. 108 (letter b and c) to dismiss the constitutional appeal due to lack of proper reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the applicant's request for legal aid for the federal court proceedings due to the lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_84/2007 /blb

Urteil vom 3. August 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Aufforderung zur Prozesskautionsleistung für eine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens in einer Betreibung für Fr. 803.--,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss (PN070132/U/Wi) vom 15. Juni 2007 des Obergerichts, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert und dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie gegen die (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis ergangene) Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 500.-- für seine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens (in einer Betreibung der Stadtgemeinde S.________ für Fr. 803.--) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG ),

dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet ( Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall das Obergericht erwog, auf die über den Anfechtungsgegenstand hinausgehenden Beschwerdebegehren sei zum Vornherein nicht einzutreten, der in Art. 18 Abs. 2 KV/ZH verankerte Anspruch auf Rechtsmittelbelehrung gelte nicht für prozessleitende Entscheide, die Nichtigkeitsbeschwerde enthalte nur Anträge und Argumente, die der Beschwerdeführer bereits in unzähligen früheren Verfahren gestellt bzw. vorgebracht habe, weshalb entsprechend der im obergerichtlichen Beschluss vom 5. Dezember 2003 (Verfahren PN030300) enthaltenen Androhung vorgegangen werde,

dass das Obergericht in jenem Beschluss auf missbräuchliche Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche Obergerichtsmitglieder nicht eingetreten war, diesem die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit verweigert und dem Beschwerdeführer entgegengehalten hatte, er habe in den letzten 13 Monaten erfolglos 21 Nichtigkeitsbeschwerden eingereicht und verhalte sich missbräuchlich, weshalb inskünftig auf derartige Eingaben nicht mehr oder nur noch teilweise eingetreten werde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5P.17/2004),

dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,

dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung ( Art. 29 Abs. 3 BV ) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkannt:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: