Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_83/2017 KI-generiert

Claimant Fails to Substantiate Constitutional Violation in Water Damage Revision Request

Geschäftsnummer 5D_83/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two property owners concerning water damage caused to one party's building, which is situated next to a steep rock face. The property owner claimed that water from a nearby pond owned by the other party was responsible for the damage. Initially, a lower court recognized the responsibility of the defendant but deemed that natural water flow contributed to the damage, reducing the amount of compensation owed. Subsequently, the plaintiff sought to revise this ruling, asserting that new evidence would demonstrate that the damage was solely caused by the pond. The request for revision was ultimately denied by the appellate court, leading the plaintiff to appeal to the Swiss Federal Tribunal, questioning the validity of the lower court's conclusions and the handling of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 679 ZGB, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG; Claimant Fails to Substantiate Constitutional Violation in Water Damage Revision Request: The property owner claimed that water from a nearby pond owned by the other party was responsible for the damage. Initially, a lower court recognized the responsibility of the defendant but deemed that natural water flow contributed to the damage, reducing the amount of compensation owed. Subsequently, the plaintiff sought to revise this ruling, asserting that new evidence would demonstrate that the damage was solely caused by the pond. The request for revision was ultimately denied by the appellate court, leading the plaintiff to appeal to the Swiss Federal Tribunal, questioning the validity of the lower court's conclusions and the handling of the case.

Schlagwörter

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Revision (Grundeigentümerhaftpflicht) Revision eines Entscheids Streitwert Verfassungsänderung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Recht auf einen Verteidiger Eigentumsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning as a constitutional guarantee the appellant intended to invoke.

Art. 9 BV

Cited in the reasoning as a constitutional guarantee the appellant intended to invoke.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Used to state that the Federal Tribunal only examines constitutional complaints to the extent they are substantiated.

Art. 113 BGG

Cited in the reasoning to establish that the subsidiary constitutional complaint is the admissible appeal.

Art. 114 BGG

Cited in the reasoning to establish that the subsidiary constitutional complaint is the admissible appeal against the cantonal court's decision.

Art. 115 BGG

Cited in the reasoning to establish that the appeal is directed against a decision that was to the detriment of the appellant.

Art. 116 BGG

Cited in the reasoning to establish that a constitutional complaint can only allege the violation of constitutional rights.

Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG

Cited in the reasoning to establish that the appeal is against a final decision of the cantonal court.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 106 Abs. 2 BGG to state that the Federal Tribunal only examines constitutional complaints to the extent they are substantiated.

Art. 40 BGG

Cited in the reasoning regarding the right of a party to appeal to the Federal Tribunal themselves in civil matters.

Art. 74 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to establish that the appeal in civil matters is not admissible because the appellant did not argue that the case raises a question of principle.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not entertained.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to state that the appellant is not liable for compensation because no substantive responses were obtained.

Art. 72 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish that the matter is a civil case.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning to establish that the value in dispute does not reach the minimum amount required for an appeal in civil matters.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to establish that the appeal is against an interlocutory decision.

Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO

Cited in the reasoning regarding the type of new facts and evidence relevant for revision.

Art. 328 ff. ZPO

Cited in the reasoning to explain the legal basis for revision proceedings.

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«…dans la procédure principale ne peut pas être rattrapé par la voie de la révision (arrêt du Tribunal fédéral 5D_83/2017 du 27 novembre 2017 consid. 2.3.1). Les moyens de preuve concluants au sens de l'art 328 al. 1 let. a CPC sont ce…»
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ZK1 2024 52 (2024-11-21) · gr
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«…ersetzen oder eine aufgrund fehlender Rechtskenntnis nicht erfolgversprechende Prozessstrate- gie anzupassen (vgl. BGer 5D_83/2017 v. 27.11.2017 E. 1.3 und BGer 5A_235/2017 v. 14.8.2017 E. 1.4); weder die allgemeine noch die verstärkte (Art. 247 ZPO)…»
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«…a été omis dans la procédure principale ne peut pas être rattrapé par la voie de la révision (arrêt du Tribunal fédéral 5D_83/2017 du 27 novembre 2017 consid. 2.3.1). Les moyens de preuve concluants au sens de l'art 328 al. 1 let. a CPC sont ceux qui…»
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«…dans la procédure principale ne peut pas être rattrapé par la voie de la révision (arrêt du Tribunal fédéral 5D_83/2017 du 27 novembre 2017 consid. 2.3.1). Les moyens de preuve concluants au sens de l'art 328 al. 1 let. a CPC sont ceu…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_83/2017

Urteil vom 27. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision (Grundeigentümerhaftpflicht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. März 2017 (ZVR.2015.2).

Sachverhalt:

A. X.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer des historischen Gebäudes an der Z.________strasse 5 in A.________, das unmittelbar an einer knapp zehn Meter hohen, praktisch senkrechten Felswand, dem "B.________"-Felsen, steht. Er erneuerte das Gebäude, entfernte dabei grösstenteils eine als Rückwand dienende Natursteinmauer und schloss das Gebäude auf seiner ganzen rückwärtigen Seite direkt an die Felswand an. Zwei Meter dahinter verläuft die Grenze zum Grundstück am C.________weg 2, Eigentum von Y.________ (Beschwerdegegner), das nördlich auf einer Anhöhe, 12 bis 15 m über dem Niveau der Z.________strasse, gleichsam auf einer Terrasse des "B.________"-Felsens gelegen ist. Das Grundstück umfasst nebst Gebäuden einen Garten mit altem Baumbestand, einen vor langer Zeit, vielleicht vor über hundert Jahren angelegten, aus eigener Quelle gespiesenen Teich und einen Bambushain. Am 14. Februar 2005 erlitt der Beschwerdeführer einen Schaden an seiner an den "B.________"-Felsen gebauten Liegenschaft durch aus der Felswand tretendes bzw. über die Felswand rinnendes Sickerwasser. Für den Wasserschaden machte er den Beschwerdegegner als Eigentümer des Grundstücks mit dem Teich verantwortlich.

B. B.a. Am 29. März/28. April 2006 klagte der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 26'489.40 nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2005 unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Zur Begründung brachte er vor, die verstopften Abflüsse des Teichs auf dem Grundstück des Beschwerdegegners hätten dazu geführt, dass Wasser in seine Liegenschaft eingetreten sei und er deshalb diverse Sanierungsarbeiten habe vornehmen müssen. Der Beschwerdegegner schloss auf Abweisung der Klage. Das Bezirksgericht bejahte die Grundeigentümerhaftung des Beschwerdegegners, anerkannte aber den natürlichen Wasserfluss in den Gesteinsschichten als Teilursache für den eingeklagten Schaden und setzte dessen Ersatz um einen Drittel auf Fr. 17'659.60 nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2005 herab (Entscheid vom 4. Juni 2012).

B.b. Auf Berufung des Beschwerdegegners hin liess das Obergericht des Kantons Thurgau einzig die Schadensposition "Wasser absaugen und abpumpen" im Betrag von Fr. 2'323.60 zu. Zur Schadensbemessung stellte es fest, dass der Wassereintritt am 14. Februar 2005 massgeblich auf Schmelzwasser und nicht überwiegend auf das über die Ufer getretene Teichwasser zurückzuführen sei und dessen Bedeutung im Vergleich zum Schmelzwasser und allen weiteren gutachterlich festgestellten anthropogenen Ursachen - d.h. von Menschen geschaffenen, künstlichen Ursachen wie undichten Wasserleitungen, baulich verändertem Untergrund u.a.m. - höchstens mit einem Drittel zu veranschlagen sei. Infolgedessen verpflichtete das Obergericht den Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer Fr. 774.55 nebst Zins zu bezahlen. Es verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung der Gerichtskosten von insgesamt Fr. 33'337.10 und der Parteientschädigung an den Beschwerdegegner von insgesamt Fr. 19'062.-- zuzüglich 8 % MWST (Entscheid vom 22. Mai 2013).

B.c. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen an das Bundesgericht, das seine subsidiäre Verfassungsbeschwerde abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014).

C. Am 22. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das Obergericht, seinen Entscheid vom 22. Mai 2013 in Revision zu ziehen und aufzuheben und neu den Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 26'489.40 nebst Zins seit 14. Februar 2005 unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten. Der Beschwerdegegner schloss auf Abweisung des Revisionsgesuchs. In mehreren Eingaben mit Beweisofferten und Beweisanträgen nahmen die Parteien zur Streitfrage wiederholt Stellung. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies das Revisionsgesuch ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es auferlegte dem Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr von Fr. 3'000.-- und eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner von Fr. 3'000.-- (Entscheid vom 15. März 2017).

D. Mit Eingabe vom 13. Mai 2017 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid vom 15. März 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das ferner gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts abgewiesen (Verfügung vom 16. Mai 2017). Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Revision eines obergerichtlichen Berufungsurteils über die Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners als Grundeigentümer ( Art. 679 ZGB ) und damit eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ( BGE 45 II 402 E. 1 S. 405; 52 II 292 E. 1 und die seitherige Rechtsprechung), deren Streitwert gemäss den Feststellungen des Obergerichts (E. 5 S. 30) Fr. 26'489.40 beträgt und den für die Beschwerde in Zivilsachen vorausgesetzten Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Dass dessen ungeachtet die Beschwerde in Zivilsachen zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, wird in der Beschwerdeschrift weder behauptet noch begründet (Art. 74 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Zulässiges Bundesrechtsmittel gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ). Sie richtet sich gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts ( Art. 114 BGG ), das zum Nachteil des Beschwerdeführers geurteilt hat ( Art. 115 BGG ) und das Verfahren abgeschlossen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG ).

1.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn er die Lage aus seiner eigenen Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Beschwerdeführer nennt zwar als zulässige Beschwerdegründe die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 9 BV (S. 2 Ziff. I/5 der Beschwerdeschrift), unterlässt es aber - entgegen seiner Ankündigung - im materiellen Teil auf die angerufenen Garantien auch nur im Ansatz einzugehen. Er beschränkt sich vielmehr darauf, auf zwanzig Seiten eine Verletzung von Bundesrecht so zu begründen, wie es in einem appellatorischen Verfahren, wo dem Gericht freie Prüfungsbefugnis zusteht, genügte, nicht hingegen in einem auf die Beurteilung von Verfassungs-, insbesondere Willkürrügen beschränkten Verfahren ( BGE 134 II 349 E. 3 S. 352).

1.3. An der Unzulässigkeit der Beschwerde ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer - entgegen den wiederholten Ratschlägen der Vizepräsidentin des Obergerichts (E. 2d S. 4 und E. 2f S. 5 des angefochtenen Entscheids) - im Revisionsverfahren und nun auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht hat anwaltlich vertreten lassen. In Zivilsachen kann eine Partei vor Bundesgericht selber Beschwerde führen oder sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen ( Art. 40 BGG ). Das bedeutet aber nicht, dass die Partei, die (freiwillig) ohne berufsmässige Vertretung vor dem höchsten Gericht der Schweiz einen Prozess führt, ein besonderes Entgegenkommen beanspruchen kann. Mit anderen Worten gelten grundsätzlich die gleichen Massstäbe für alle (Urteil 5A_235/2017 vom 14. August 2017 E. 1.4 mit Hinweis auf THOMAS GEISER/FELIX UHLMANN, Grundlagen, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 4. Aufl. 2014, § 1 Rz. 1.153 S. 67).

2. Sämtliche Rügen des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten unzulässig, im Übrigen aber auch unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel unbegründet:

2.1. Die Rüge ist haltlos, das Obergericht habe das Revisionsgesuch als verspätet abgetan, sei aber auf eine verspätete Berufung des Beschwerdegegners seinerzeit eingetreten (S. 9 f. Bst. G der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat zwar erwogen, das Revisionsgesuch sei um einen Tag verspätet, ist dann aber darauf eingetreten (E. 1b S. 6 f.) und hat auf über zwanzig Seiten mit Haupt-, Eventual- und Alternativbegründungen untermauert, dass kein rechtsgenüglicher Revisionsgrund vorliege (E. 2a-2j/jj/bbb S. 7 ff. und E. 3 S. 29 des angefochtenen Entscheids). Von einer formellen Rechtsverweigerung kann keine Rede sein.

2.2. Die Rüge, die Sachverhaltsschilderung "Mit der Erneuerung wurde die Natursteinmauer grösstenteils entfernt und das Gebäude auf seiner ganzen rückwärtigen Seite direkt an die Felswand angeschlossen", treffe nicht zu und insinuiere ein Selbstverschulden, das ihm der Beschwerdegegner zu unterstellen versuche (S. 4 f. Bst. C der Beschwerdeschrift), ist auch in ihrer Wiederholung nicht begründet. Das Bundesgericht hat dazu im ersten Umgang bereits festgehalten: "Der Satz stammt nicht aus den Behauptungen des Beschwerdegegners, sondern steht wörtlich im Gerichtsgutachten (S. 2, act. 29 der bezirksgerichtlichen Akten HD II). Inwiefern der Gerichtsgutachter die Ausgangslage willkürlich festgestellt haben soll, vermag der Beschwerdeführer mit blossem Hinweis auf seine eigene Sachdarstellung nicht zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das angebliche Selbstverschulden des Beschwerdeführers ist hier nicht zu erörtern und bleibt gegebenenfalls der Beurteilung in einem allfälligen Nachklageverfahren vorbehalten" (E. 8.4 des Urteils 5D_148/2013). Auch die Gegendarstellungen zum obergerichtlichen Sachverhalt auf der zweiten und dritten Seite des angefochtenen Entscheids belegen keine Verfassungsverletzungen (S. 6 ff. Bst. F der Beschwerdeschrift).

2.3. Unzulässig, unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel aber auch unbegründet sind die Rügen gegen die obergerichtliche Beurteilung des geltend gemachten Revisionsgrundes.

2.3.1. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gebieten, dass ein Urteil zufolge seiner Rechtskraft den Streit der Parteien verbindlich ein für allemal entscheiden soll und grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden darf, selbst wenn es auf unrichtigen Grundlagen beruhen sollte ( BGE 115 II 187 E. 3b S. 191; 127 III 496 E. 3b S. 499 ff.). Um der materiellen Wahrheit gleichwohl zum Durchbruch zu verhelfen, eröffnet das Gesetz mit der Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO die Möglichkeit, einen rechtskräftigen Entscheid beim Vorliegen gravierender Mängel zu korrigieren und damit die Rechtskraft ausnahmsweise und unter engumschriebenen Voraussetzungen zu durchbrechen ( BGE 142 III 521 E. 2.1 S. 525). Keinesfalls dient die Revision dazu, Nachteile zu beseitigen, die der Revisionskläger durch unsorgfältige Prozessführung selber verursacht hat. Dem Revisionskläger muss es trotz aller Umsicht bei der Sammlung des Prozessstoffes nicht möglich gewesen sein, die nachträglich geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel rechtzeitig im ordentlichen Verfahren vorzubringen. Es erscheint geboten, an die bei der Sammlung des Prozessstoffes anzuwendende Sorgfalt verhältnismässig hohe Anforderungen zu stellen (Urteile 5P.108/2004 vom 16. Juni 2004 E. 3.2; 5A_558/2014 vom 7. September 2015 E. 5.2; BGE 143 III 272 E. 2.2 S. 276).

2.3.2. Der Beschwerdeführer legt dar, nach der Auffassung des Obergerichts sei der Wasserschaden an seiner Liegenschaft vom 14. Februar 2005 zu je einem Drittel auf Schmelzwasser, auf das über die Ufer getretene Teichwasser und auf anthropogene Ursachen zurückzuführen (S. 4 Bst. B und S. 22 f. Bst. O). Durch neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Revisionstatbestandes gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO (S. 5 f. Bst. D und E) will der Beschwerdeführer belegt haben, dass weder Schmelzwasser noch Grundwasser für den Wasserschaden ursächlich gewesen sind (S. 10 ff. Bst. H-J), dass anthropogene Ursachen sich auf gefälschte Beweise und Aussagen von Ingenieuren und Geologen stützen und keinen Wasserschaden bewirkt haben (S. 15 ff. Bst. L) und dass einzig der im Eigentum des Beschwerdegegners stehende E.________bach/Quellwasserzufluss für den Wasserschaden ursächlich ist (S. 17 ff. Bst. M und N der Beschwerdeschrift).

2.3.3. Dass all diese Tatsachen und Beweismittel mit zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Hauptprozess hätten vorgebracht werden können, ist nicht ersichtlich, geschweige denn vom Beschwerdeführer dargetan. Das Gegenteil legt allein schon die obergerichtliche Feststellung im Hauptprozess nahe, es habe an rechtsgenüglichen Parteivorbringen vor erster Instanz und im Berufungsverfahren gefehlt, was das Bundesgericht weder als offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellungen bezüglich der Parteivorbringen noch als eine willkürliche Auslegung und Anwendung der einschlägigen Prozessrechtsvorschriften beanstandet hat (E. 5.3 des Urteils 5D_148/2013). Der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat mit seinen weiteren Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung, gegen das Beweisverfahren und gegen die Würdigung des Obergerichts im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolglos versucht, Mängel des Hauptprozesses zu beheben (E. 6-8 des Urteils 5D_148/2013). Was aber im Hauptprozess versäumt wurde, kann auf dem Revisionsweg nicht nachgeholt werden.

3. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten