Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_83/2016 KI-generiert

Debtor's Constitutional Complaint Against Untimely Appeal Dismissal for Provisional Execution Order

Geschäftsnummer 5D_83/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a constitutional complaint filed against a decision of a cantonal court concerning a provisional legal opening related to a financial claim. The complainant challenged the ruling that had dismissed their appeal due to an alleged late submission, claiming that the statutory appeal timeframe had expired. The cantonal court found that the appeal was not filed within the ten-day limit established by law. The constitutional complaint was deemed insufficiently substantiated, as the complainant did not adequately address the considerations of the cantonal court or demonstrate how constitutional rights were violated by the decision. Consequently, the complaint was not admitted for consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Constitutional Complaint Against Untimely Appeal Dismissal for Provisional Execution Order: The complainant challenged the ruling that had dismissed their appeal due to an alleged late submission, claiming that the statutory appeal timeframe had expired. The cantonal court found that the appeal was not filed within the ten-day limit established by law. The constitutional complaint was deemed insufficiently substantiated, as the complainant did not adequately address the considerations of the cantonal court or demonstrate how constitutional rights were violated by the decision. Consequently, the complaint was not admitted for consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen nachträglicher Rechtsvorschlag Streitwert verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Demonstrationsrecht Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the constitutional appeal is not to be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because they lost the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_83/2016

Urteil vom 31. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Nora Michel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 6. April 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 6. April 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 8'500.-- nebst Zins und Kosten nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 6. April 2016 erwog, der erstinstanzliche Entscheid sei dem Beschwerdeführer am 1. März 2016 zugestellt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist ( Art. 321 Abs. 2 ZPO ) sei am 11. März 2016 abgelaufen, die erst am 21. März 2016 bei der Post aufgegebene Beschwerde erweise sich als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei, die gesetzliche Beschwerdefrist könne nicht erstreckt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 6. April 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann