Municipality v. Tax Debtor: Enforcement Based on Tax Assessments Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual against a municipality concerning the issuance of a definitive legal opening regarding several outstanding debt claims. The municipal debt claims were based on confirmed tax assessments, which the individual failed to contest through appropriate legal channels. The individual sought to challenge the appellate court's decision that upheld the initial ruling granting the legal opening but did not provide sufficient justification for alleged violations of constitutional rights. Consequently, the Federal Tribunal found the complaint lacked adequate reasoning and decided not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Municipality v. Tax Debtor: Enforcement Based on Tax Assessments Upheld: The municipal debt claims were based on confirmed tax assessments, which the individual failed to contest through appropriate legal channels. The individual sought to challenge the appellate court's decision that upheld the initial ruling granting the legal opening but did not provide sufficient justification for alleged violations of constitutional rights. Consequently, the Federal Tribunal found the complaint lacked adequate reasoning and decided not to proceed with it.
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KI-generiertUsed to refuse to enter upon the appeal due to insufficient grounds in the statement of appeal, as cited in order nr. 1.
Cited as the procedural framework for the subsidiary constitutional appeal, along with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, leading to the non-admission in order nr. 1 and the use of the simplified procedure in order nr. 3.
Cited as the basis for ordering the appellant to bear the court costs in order nr. 2.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_83/2013
Urteil vom 12. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. März 2013 des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. März 2013 des Obergerichts des Kantons Uri, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin (für Fr. 3'202.70, Fr. 4'292.15 und Fr. 3'895.90 nebst Zinsen und Kosten) abgewiesen und den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid bestätigt hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 13. März 2013 erwog, die Betreibungsforderungen beruhten gemäss den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen auf definitiven Rechtsöffnungstiteln (definitive Steuerveranlagungen), zulässige Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe die Beschwerdeführerin keine, die Bestreitung des Bestandes und der Höhe der Forderungen hätte durch Einsprache gegen die Steuerveranlagungen erfolgen müssen und sei im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören, die behauptete Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin werde im Pfändungsverfahren zu berücksichtigen sein,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 13. März 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann