Constitutional Complaint Inadmissible Due to Procedural Deficiencies and Lack of Standing in Debt Collection Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed against a decision made by a cantonal court, which had declined to consider a request for mediation in a civil claim. The cantonal court ruled that the complainant could not pursue legal action unilaterally due to being under combined guardianship, requiring the involvement of a board, which had refused to participate, rendering the complainant's legal actions invalid. The federal tribunal found that the constitutional complaint was inadmissible, as the complainant failed to substantiate claims of constitutional rights violations and did not adequately address the reasoning of the cantonal court's decision. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the complaint and waived any court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Inadmissible Due to Procedural Deficiencies and Lack of Standing in Debt Collection Matter: The cantonal court ruled that the complainant could not pursue legal action unilaterally due to being under combined guardianship, requiring the involvement of a board, which had refused to participate, rendering the complainant's legal actions invalid. The federal tribunal found that the constitutional complaint was inadmissible, as the complainant failed to substantiate claims of constitutional rights violations and did not adequately address the reasoning of the cantonal court's decision. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the complaint and waived any court fees.
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KI-generiertCited in conjunction with Art. 117 BGG as the procedural basis for not entering upon the appeal.
Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient substantiation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_83/2011
Urteil vom 3. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionaler Sozialdienst Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintreten auf ein Schlichtungsbegehren in einem Forderungsprozess,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. April 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. April 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde bzw. den Beschwerderückzug des Beschwerdeführers in einem Beschwerdeverfahren gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf ein Schlichtungsbegehren des Beschwerdeführers in einem Forderungsprozess) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beiratschaft beantragt, weil dieses Begehren weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 27. April 2011 erwog, der Beschwerdeführer stehe unter kombinierter Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB , er könne deshalb (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) nicht ohne Mitwirkung des Beirates Prozesse führen ( Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ), der Beirat habe indessen die Mitwirkung verweigert, weshalb die prozessualen Handlungen des Beschwerdeführers ungültig seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er ebenso wenig in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auf ein vor den SchK-Aufsichtsbehörden durchgeführtes früheres Beschwerdeverfahren zu verweisen, weil sich das vorliegende Verfahren nicht gegen einen Entscheid der kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden richtet,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 27. April 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der über ihn angeordneten vormundschaftlichen Massnahme keine Kosten auferlegt werden,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann