Appellant v. Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against the canton of Lucerne after the district court of Hochdorf granted a definitive legal enforcement order against her, requiring payment of 270 Swiss francs plus interest and court costs of 100 Swiss francs. The individual appealed to the Lucerne Cantonal Court, which rejected her appeal on procedural grounds and imposed additional court costs. She further appealed to the Swiss Federal Tribunal, filing a constitutional complaint that lacked detailed reasoning and failed to demonstrate any violation of constitutional rights. Her submissions were deemed querulous and abusive, leading to the complaint not being admitted for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Enforcement Proceedings: The individual appealed to the Lucerne Cantonal Court, which rejected her appeal on procedural grounds and imposed additional court costs. She further appealed to the Swiss Federal Tribunal, filing a constitutional complaint that lacked detailed reasoning and failed to demonstrate any violation of constitutional rights. Her submissions were deemed querulous and abusive, leading to the complaint not being admitted for consideration.
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KI-generiertUsed in conjunction with Art. 117 BGG to declare non-admittance of the appeal due to lacking justification and abusive conduct.
Used in conjunction with Art. 108 BGG to rule on the non-admittance of the appeal in the simplified procedure.
Basis for ordering the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_82/2019
Urteil vom 12. April 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Luzern,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. März 2019 (2C 19 14).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 3. Januar 2019 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 270.-- nebst Zins. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 100.--.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 6. März 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 100.--.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 5. April 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Die Beschwerdeführerin hat das ihr zugestellte Exemplar des angefochtenen Entscheids mit "Beschwerde" betitelt, einzelne Teile durchgestrichen oder anderweitig markiert und einzelne Bemerkungen angebracht ("Akzeptiere ich nicht", "Witz", "Frechheit", "Bodenlose Sauerei!", "Zu Unrecht verurteilt Geldmacherei" etc.). Ausserdem will sie keinerlei Gerichtskosten übernehmen. Mit all dem zeigt sie nicht ansatzweise auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Darüber hilft nicht hinweg, dass sie sich weigert, Kosten an das Bundesgericht zu bezahlen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg