Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_82/2013 KI-generiert

Inadmissibility of Constitutional Complaint Regarding Provisional Grant of Legal Capacity Due to Insufficient Value and Unsubstantiated Constitutional Arguments

Geschäftsnummer 5D_82/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Court regarding the provisional opening of enforcement for a debt amounting to 9,000 Swiss francs, which the individual contested. The Cantonal Court had rejected the individual's claim, finding no credible evidence to support their assertions of debt repayment. The individual sought to challenge this ruling but was unable to demonstrate a violation of constitutional rights as required. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, leading to the denial of legal aid requests and the imposition of court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of Constitutional Complaint Regarding Provisional Grant of Legal Capacity Due to Insufficient Value and Unsubstantiated Constitutional Arguments: The Cantonal Court had rejected the individual's claim, finding no credible evidence to support their assertions of debt repayment. The individual sought to challenge this ruling but was unable to demonstrate a violation of constitutional rights as required. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, leading to the denial of legal aid requests and the imposition of court costs on the individual.

Schlagwörter

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Rechtsfähigkeit Verfassungsgerichtsbarkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Grundrechte Gestaltungsentscheid Nothilfe nach BV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG for the non-admission of the constitutional appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning, as per this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_82/2013

Urteil vom 11. April 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht

in die (vom Obergericht des Kantons Aargau gemäss Art. 48 Abs. 3 BGG zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitete und von diesem als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 12. Februar 2013 des Obergerichts, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 9'000.-- (nebst Zins) abgewiesen hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin einen (dazu noch in einem anderen Verfahren ergangenen) Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen anficht,

dass die Verfassungsbeschwerde ebenso unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen Betrugs und Urkundenfälschung erhebt, weil für die Behandlung von Strafanzeigen allein die kantonalen Behörden zuständig sind,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im (vorliegend allein anfechtbaren) Entscheid vom 12. Februar 2013 zunächst auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwies, wonach die Betreibungsforderung auf drei von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Darlehensverträgen (für die am 31. Januar 2012 zur Rückzahlung fälligen Beträge von je Fr. 3'000.--) und damit auf provisorischen Rechtsöffnungstiteln beruhe und die Beschwerdeführerin keine die Schuldanerkennung entkräftenden Einwendungen glaubhaft mache ( Art. 82 SchKG ),

dass das Obergericht sodann erwog, die von der Beschwerdeführerin behauptete Schuldentilgung stelle eine reine Parteibehauptung dar und werde durch keinerlei Belege glaubhaft gemacht, ausserdem seien die Behauptungen der Beschwerdeführerin neu und, soweit überhaupt nachvollziehbar, unbelegt, im Übrigen könne die Beschwerdeführerin weder aus der Rückzahlung von Schulden gegenüber einer Drittperson noch aus einer Pfandhingabe etwas zu ihren Gunsten ableiten, die Beschwerde sei als offensichtlich unbegründet abzuweisen,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer an das Bundesgericht weitergeleiteten Eingabe keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass sie erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 12. Februar 2013 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin gegenstandslos werden,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann