Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_81/2022 KI-generiert

Divorce Cost Advance Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 5D_81/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a district court in Zurzach required a cost advance of CHF 2,000 from the respondent related to an ongoing divorce proceeding. The appellant appealed this decision to the higher court of the Canton of Aargau, which dismissed the appeal due to the appellant's lack of a legitimate interest. The appellant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the decision impedes his ability to protect his legitimate rights and requests that the case be sent back to the higher court for reconsideration. The appeal's primary focus is on the procedural issues rather than specifying any constitutional rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Divorce Cost Advance Appeal Inadmissibility: The appellant appealed this decision to the higher court of the Canton of Aargau, which dismissed the appeal due to the appellant's lack of a legitimate interest. The appellant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the decision impedes his ability to protect his legitimate rights and requests that the case be sent back to the higher court for reconsideration. The appeal's primary focus is on the procedural issues rather than specifying any constitutional rights violations.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (Ehescheidung) Kostenvorschuss Parteianhörung Parteientschädigung Scheidungsverfahren verfassungsmässige Anforderung Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal based on the summary procedure because the appeal was obviously not sufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_81/2022

Urteil vom 31. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 4. April 2022 (ZOR.2022.17).

Sachverhalt:

Das Bezirksgericht Zurzach verlangte von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. März 2022 für das anhängig gemachte Scheidungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mangels eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 4. April 2022 nicht ein. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2022 wendet sich dieser an das Bundesgericht mit dem Anliegen, der Entscheid erschwere ihm in der vorliegenden Form die Wahrung seiner legitimen Rechte und sei deshalb zur Überarbeitung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht ( Art. 113 BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).

2. Weder nennt der Beschwerdeführer verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein könnten, noch entsprechen seine Ausführungen inhaltlich den Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip ergeben. Vielmehr beschränkt er sich auf Ausführungen, welche am Thema vorbeigehen, indem er dem Obergericht vorwirft, statt Primärquellen unzugängliche Sekundärliteratur und diese falsch zu zitieren, womit es Geheimjustiz betreibe (entsprechend dem Üblichen hat das Obergericht ein Standardwerk dahingehend zitiert, dass bei der ersten Erwähnung den Autor, das Werk, das Publikationsjahr und die Nota sowie bei der zweiten Zitierung den Autor, den Vermerk "a.a.O." und die Nota angeführt hat, was der Beschwerdeführer für falsch und verwirrlich hält).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli