Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_81/2014 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Decision on Debt Enforcement Proceedings Dismissed for Insufficient Substantiation.

Geschäftsnummer 5D_81/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a constitutional complaint submitted by an individual against a decision made by the Cantonal Court regarding a request for a response in a reopening procedure concerning a debt of 1,100 CHF. The Cantonal Court had ruled that it would not entertain the individual's complaint, citing a lack of demonstrated irreparable disadvantage and an absence of legal interest in the matter. The individual’s subsequent appeal to the Federal Tribunal addressed constitutional rights alleged to be violated; however, the Tribunal noted that the appeal lacked sufficient justification and detail as required by law, leading to the decision not to proceed with the complaint. Additionally, the request for legal aid was denied due to the appeal's perceived futility, and the individual was held liable for court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Decision on Debt Enforcement Proceedings Dismissed for Insufficient Substantiation: The Cantonal Court had ruled that it would not entertain the individual's complaint, citing a lack of demonstrated irreparable disadvantage and an absence of legal interest in the matter. The individual’s subsequent appeal to the Federal Tribunal addressed constitutional rights alleged to be violated; however, the Tribunal noted that the appeal lacked sufficient justification and detail as required by law, leading to the decision not to proceed with the complaint. Additionally, the request for legal aid was denied due to the appeal's perceived futility, and the individual was held liable for court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Schuldbetreibung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Urteilsvollstreckung Streitwert Zahlungsbefehl Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to lack of sufficient reasoning regarding the violation of constitutional rights.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the constitutional appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_81/2014

Urteil vom 16. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft ,

vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufforderung zur Vernehmlassung (Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine erstinstanzliche Verfügung (betreffend Aufforderung des Beschwerdeführers zur Antwort in einem Rechtsöffnungsverfahren für Fr. 1'100.-- sowie Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Vorschussleistung) nicht eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 8. Mai 2014 erwog, aus der kantonalen Beschwerde ergebe sich nicht, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Aufforderung zur Antwort ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, hinsichtlich der Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Vorschussleistung fehle es an einem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 8. Mai 2014 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann